Die Allgemeinverfügung der Stadt Solingen vom 15. Dezember 2020, mit der diese im gesamten Stadtgebiet eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für die Zeit zwischen 22:00 Uhr abends bis 05:00 Uhr früh am Folgetag angeordnet hat, ist rechtmäßig. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag eines Solinger Bürgers abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Es spreche Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung vorliegen. Die 7-Tages-Inzidenz in Solingen liege seit Wochen oberhalb von 200. In den bisher geltenden Coronaschutzverordnungen geregelte Schutzmaßnahmen hätten nicht dazu geführt, die 7-Tages-Inzidenz auch nur annähernd auf den vom Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung der Nachverfolgbarkeit sowie der Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser angestrebten Wert von zumindest weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen zu reduzieren. Da die Infektionswege nicht lokalisierbar bzw. auf bestimmte Ereignisse eingrenzbar seien, erscheine es nur konsequent, persönliche Kontakte der Menschen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Bei den in der Allgemeinverfügung geregelten Zeiten der Ausgangsbeschränkung handele es sich um solche, in denen sich der „Normalbürger“ üblicherweise in seiner Wohnung aufhalte. Aufenthalte außerhalb der Wohnung zu Freizeit-/Vergnügungszwecken im weiteren Sinne, z.B. zu Kinobesuchen u.ä., seien aufgrund der Regelungen in der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung ohnehin nicht zulässig. Dies gelte erst Recht für Partys und vergleichbare Feiern vor Beginn der Ausgangsbeschränkung.

Die Allgemeinverfügung vom 15. Dezember 2020 sei auch nicht mit Blick auf die vorgesehenen Lockerungen an den Weihnachtstagen und zu Silvester inkonsequent. Zwar möge aus Sicht eines Virologen eine strengere Regelung auch an diesen Tagen für erforderlich gehalten werden. Das Infektionsschutzgesetz ordne diesbezüglich allerdings an, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen seien, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Virus-Krankheit vereinbar sei. Ob dies der Fall sei, sei letztlich eine Frage der Güterabwägung. Die Entscheidung der Stadt Solingen trage insoweit der kulturellen Prägung des überwiegenden Teils der in Deutschland lebenden Menschen Rechnung und könne sich daher auf die vorgenannte Regelung stützen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 26 L 2603/20