Das Freizeitdomizil Entenfangsee in Mülheim an der Ruhr muss seinen Betrieb einstellen. Das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 16. Dezember 2020 – den Beteiligten jetzt zugestellt – entschieden und damit den Eilantrag der Betreiberin im Wesentlichen abgelehnt. Diese hatte sich gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 13. Oktober 2020 gewandt, mit der ihr die Einstellung der Nutzung des Camping- und Wochenendplatz aufgegeben worden war.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dem Freizeitdomizil Entenfangsee fehle es an der erforderlichen Baugenehmigung. Zwar seien in der Vergangenheit verschiedene Einzelgebäude auf dem Gelände genehmigt worden. Es bedürfe jedoch einer Genehmigung des Freizeitdomizils als Camping- und Wochenendplatz. Zugleich verstoße das Freizeitdomizil Entenfangsee gegen zahlreiche in der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze aufgestellte Brandschutzvorgaben des Bauordnungsrechts. Dem Gericht erscheint die Einschätzung der Feuerwehr der Stadt Mülheim an der Ruhr nachvollziehbar, dass zu befürchten ist, dass sich bei Ausbruch eines Feuers nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Randlage des Campingplatzes und der damit verbundenen längeren Anfahrtszeiten für die Feuerwehr ein Feuer unkontrolliert auf weitere Bereiche des Camping- und Wochenendplatzes ausdehnen könne. Obwohl die Brandschutzmängel geraume Zeit bekannt gewesen seien, habe die Betreiberin des Freizeitdomizils zu keiner Zeit darauf vertrauen dürfen, dass die Stadt Mülheim an der Ruhr diese dulde.

Versiegeln darf die Stadt Mülheim an der Ruhr das Freizeitdomizil Entenfangsee jedoch nicht. Insoweit hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage der Betreiberin gegen die Ordnungsverfügung in dem Beschluss angeordnet, da die Betreiberin der Verpflichtung zur Einstellung der Nutzung nicht nachkommen könne, ohne in die Rechte der Nutzer der Parzellen einzugreifen. Gegenüber den Nutzern hat die Stadt Mülheim an der Ruhr bisher jedoch weder eigene Nutzungsuntersagungsverfügungen noch Duldungsverfügungen erlassen.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Aktenzeichen: 9 L 2067/20