Die vom Land NRW angeordnete Schließung der Eislaufbahn vor dem Rathaus der Stadt Monheim am Rhein ist nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschlüssen vom heutigen Tag – den Beteiligten jetzt zugestellt – entschieden und damit Eilanträge der Stadt Monheim am Rhein und ihres Bürgermeisters abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Soweit die Stadt in ihrer Funktion als staatliche Ordnungsbehörde von ihrer vorgesetzten Aufsichtsbehörde angewiesen worden sei, die Eislaufbahn zu schließen, sei der hiergegen gestellte Eilantrag bereits unzulässig, weil die Stadt Monheim insoweit Teil der Landesverwaltung und das kommunale Selbstverwaltungsrecht nicht betroffen sei.

Der weitere Eilantrag gegen die gegenüber der Stadt und ihrem Bürgermeister ergangene Verbotsverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vom 10. Dezember 2020 sei dagegen zwar zulässig, aber unbegründet. Zwar könne die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Zweifel bestünden etwa an der Zuständigkeit des MAGS NRW. Die in einer solchen Situation im Eilverfahren erforderliche Interessen- und Folgenabwägung führe jedoch zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Würde der Stadt vorläufig erlaubt, die Eislaufbahn bis zum 3. Januar 2021 weiter zu betreiben, bestünde die Gefahr, dass sich das Coronavirus unter den Nutzern der Eislaufbahn sowie Schaulustigen, die durch den Betrieb der Eislaufbahn angezogen werden und sich in deren unmittelbarer Umgebung für eine gewisse Zeit aufhalten, um das Geschehen zu beobachten (insbesondere Eltern und Großeltern der Schlittschuhfahrer), unkontrolliert weiter verbreite. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund des nunmehr in Kraft getretenen Lockdowns die meisten Einkaufsmöglichkeiten geschlossen seien und auch sonst die Freizeitgestaltung außerhalb der eigenen Wohnung – wenn überhaupt – nur noch stark eingeschränkt möglich sei, sei es nicht von der Hand zu weisen, dass die Eislaufbahn geeignet sei, größere Menschenansammlungen anzuziehen. Dies würde dem Sinn und Zweck des Lockdowns, Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken, direkt zuwiderlaufen würde.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 26 L 2457/20, 26 L 2520/20