Die Allgemeinverfügung der Stadt Krefeld die eine Maskenpflicht an Grundschulen für den Zeitraum vom 13. bis zum 30. November 2020 anordnet, ist nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 24. November 2020 – den Beteiligten jetzt zugestellt – entschieden und damit den Eilantrag einer von ihren Eltern vertretenen Krefelder Zweitklässlerin abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, zwar könne die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Zweifel bestünden etwa an einer fehlerfreien Ermessensausübung der Stadt Krefeld. Wolle die zuständige Behörde im Einzelfall über die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) des Landes hinaus eine Maskenpflicht für die Schulen der Primarstufe anordnen, müsse sie dies sorgfältig begründen. Ob die Allgemeinverfügung diesen Anforderungen im Einzelnen genügt, hat die Kammer nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ausdrücklich offen gelassen. Die in einer solchen Situation im Eilverfahren erforderliche Interessenabwägung führe jedoch zu einem klaren Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems (vgl. § 28a Abs. 3 S. 1 IfSG) gegenüber dem kurzfristigen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen. Die Maßnahme beschränke zwar das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Rechte würden jedoch nicht unbeschränkt gelten, sondern müssten derzeit im Ergebnis gegenüber dem mit der Allgemeinverfügung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie dem staatlichen Unterrichtsauftrag zurücktreten. Soweit die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung darüber hinaus zu Beeinträchtigungen des Schulunterrichts und zu erschwerten Unterrichtsbedingungen führe, weil beispielsweise Wortbeiträge mit höherer Lautstärke vorgetragen werden müssen, die mimische Kommunikation eingeschränkt werde oder die Konzentration der Schüler infolge der Tragedauer leide, stelle dies die Anordnung der Maskenpflicht nicht durchgreifend in Frage. Die mit der Maskenpflicht einhergehenden Einschränkungen seien insofern auch in Anbetracht des sicherzustellenden regulären Schulbetriebs und der damit einhergehenden Gewährleistung des Präsenzunterrichts und von Bildungsgerechtigkeit für alle Schülerinnen und Schüler nicht nur hinnehmbar, sondern dienten einem interessengerechten Ausgleich der betroffenen Rechte.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 7 L 2327/20