Die Allgemeinverfügung der Stadt Krefeld vom 30. Oktober 2020 in der Fassung vom 18. November 2020, mit der diese eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung unter freiem Himmel in bestimmten Bereichen des Stadtgebietes in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr angeordnet hat, ist rechtmäßig. Das hat die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 19. November 2020 – den Beteiligten jetzt zugestellt – entschieden und damit den Eilantrag eines Krefelder Bürgers abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens sei die Maskenpflicht verhältnismäßig. Legitimes Ziel seien die Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und speziell der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren eines massenhaften Infektionsgeschehens. Hierzu sei die angeordnete Maskenpflicht geeignet, weil so zumindest ein Beitrag zum Ansteckungsschutz geleistet werden könne. Nach der Lebenserfahrung könne insbesondere in den von der Stadt bezeichneten Fußgängerzonen der zum Infektionsschutz erforderliche Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden. Dabei sei auch in den Blick zu nehmen, dass dort regelmäßig einzelne Personen unnötig dicht an anderen Personen vorbeigingen oder stehenblieben, um z.B. in Schaufenster zu sehen. Die Maßnahme führe zwar zu Beschränkungen des Grundrechts des Bürgers auf allgemeine Handlungsfreiheit und unter Umständen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben in Gestalt der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung weiterer Personen, der Überlastung der Krankenhäuser bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen müssten diese Grundrechte des Bürgers aber einstweilen zurücktreten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 24 L 2232/20