Die von der Querdenken-Initiative in Duisburg für Sonntag, den 22. November 2020, angemeldete Versammlung in Form eines Aufzugs darf nicht stattfinden. Das hat die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am heutigen Tag entschieden und einen gegen das Verbot dieser Versammlung gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, das von der Stadt Duisburg als zuständiger Infektionsschutzbehörde ausgesprochene Verbot der Veranstaltung mit dem Thema „Gegen Diskriminierung – Für Menschenrechte“ erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig. Zwar stehe die Versammlungsfreiheit unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und handele es sich bei einem Verbot um einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Grundrecht. Dieser Eingriff sei hier jedoch zum Schutz der prinzipiell gleichwertigen Grundrechte Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit erforderlich. Der Versammlungsanmelder habe mit Blick auf die Teilnehmerzahl und die Aufzugsstrecke kein Hygienekonzept vorgelegt, das die Einhaltung der in der Coronaschutzverordnung enthaltenen Vorgaben hinreichend sicherstelle. Insoweit stehe zu befürchten, dass Teilnehmer der Versammlung gegen infektionsschutzrechtliche Vorgaben wie das Abstandsgebot und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verstoßen. Diese Prognose sei aufgrund der Erfahrungen mit früheren Veranstaltungen der Querdenken-Initiative gerechtfertigt, die einen ähnlichen Teilnehmerkreis und vergleichbare Versammlungsthemen aufwiesen. Auch habe der Versammlungsanmelder selbst in der Vergangenheit bereits als Veranstalter derartiger Demonstrationen fungiert. Ferner könne den durch die Verstöße zu erwartenden Gefahren auch nicht mit einem milderen Mittel, wie etwa der Beschränkung auf eine ortsfeste Kundgebung, begegnet werden. Hierfür fehle es mit Blick auf die avisierte Anzahl von mehreren tausend Teilnehmern bereits an einer geeigneten Örtlichkeit. Zudem seien auch im Falle einer Standkundgebung Verstöße gegen hygieneschutzrechtliche Vorschriften zu erwarten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 24 L 2335/20