Die heutige „Fahrrad-Demo“ der Initiative „Fridays for Future“ (FFF), die mit 50 Teilnehmern unter anderem auf der teilweise gesperrten Autobahn 40 durchgeführt werden sollte, darf nur auf dem infolge eines Tanklasterbrandes vollgesperrten Abschnitt der Autobahn stattfinden. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten soeben zugestelltem Beschluss entschieden und damit einem Eilantrag der Veranstalter teilweise stattgegeben.

Laut Anmeldung wollte FFF den Teilabschnitt der A 40 zwischen dem Kreuz Kaiserberg (AS 14) und Mülheim an der Ruhr (AS 15) mit Fahrrädern befahren. Dieser Abschnitt ist lediglich in Richtung Mülheim/Essen gesperrt; in der anderen Richtung ist er freigegeben. Im Rahmen eines Kooperationsgespräches äußerte die Polizei Bedenken, woraufhin FFF als Alternative die Befahrung des Teilstücks zwischen der AS 16 (Mülheim an der Ruhr-Styrum), der beschädigten Brücke und zurück zur AS 16 anbot. Dieser Abschnitt ist voll gesperrt. Da die Polizei wegen des Baustellenverkehrs und der zu erwartenden Verzögerungen mit Blick auf den engen Zeitplan Bedenken sah (die Baustelle soll laut Straßen NRW am kommenden Sonntag, den 4. Oktober 2020, um 22:00 Uhr wieder freigegeben werden), hat sie die Inanspruchnahme beider Strecken untersagt und eine Alternativstrecke ohne Nutzung der Autobahn, aber nahe der Autobahn angeboten, die u.a. eine Brücke beinhaltet, die über die Autobahn führt.

Dem hiergegen gerichteten  Eilantrag von FFF hat das Gericht zum Teil stattgegeben, und zwar mit dem hilfsweise gestellten Antrag, der den voll gesperrten Autobahnabschnitt betrifft. Dass auf dem vollgesperrten Streckenabschnitt zur Sicherung der Teilnehmer vor Gefahren durch Baustellenfahrzeuge etc. eine Absperrung der Baustelle für den Zeitraum des Befahrens durch die Fahrradfahrer stattfinden müsste, was laut Polizei zu einer Verzögerung von ca. 45 Minuten bis zu einer Stunde führen würde, hielt die Kammer nicht für hinreichend, um die Veranstaltung auf diesem Teilabschnitt zu untersagen. Auf dem nur teilgesperrten Streckenabschnitt überwiege dagegen die von der Polizei geltend gemachte Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter anderem wegen möglicher Irritationen der Autofahrer der freigegebenen Gegenfahrtrichtung.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 18 L 1974/20