Das Land Nordrhein-Westfalen darf bis auf weiteres zwei fleischverarbeitende Betriebe verpflichten, u.a. regelmäßig auf eigene Kosten Reihentests der Beschäftigten in der Produktion durchzuführen. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute zugestellten Beschlüssen entschieden und damit die Eilanträge der beiden Betriebe abgelehnt.

Nach der wegen der Eilbedürftigkeit der Sache nur möglichen vorläufigen Prüfung spreche Überwiegendes dafür, dass die zu Grunde liegende Allgemeinverfügung zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft – Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (CoronaAVFleischwirtschaft), gegenüber den Antragstellern rechtmäßig ist, so das Gericht. Es sei nach dem Infektionsschutzgesetz, auf das die CoronaAVFleischwirtschaft gestützt ist, nicht erforderlich, dass ein Beschäftigter eines bestimmten Betriebes bereits krank oder ansteckungsverdächtig sei. Die Allgemeinverfügung sei insbesondere bei summarischer Prüfung im Verhältnis zu den Antragstellern ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es in den letzten Monaten zu massiven Infektionsgeschehen in der Fleischwirtschaft gekommen ist. Es spreche vieles dafür, dass größere Betriebe dieser Branche aufgrund der Mitarbeiterstruktur, der Arbeitsorganisation und der Arbeitssituation in der Produktion ein gesteigertes Infektions- und Verbreitungsrisiko bergen. Es sei nachvollziehbar, dass für die Fleischwirtschaft typische Risikofaktoren, wie z.B. Belüftungsanlagen im Zusammenspiel mit der für diese Betriebe typischerweise erforderlichen Luftkühlung, die Arbeitsorganisation und die Arbeitssituation in der Produktion die Verbreitung des Virus fördern könnten. Die den Betrieben auferlegte Pflicht zur Reihentestung könne dazu beitragen, in einer Gruppe von asymptomatischen Menschen Infektionen mit dem Coronavirus frühzeitig zu erkennen und diese Personen bei Bedarf zu isolieren, um so die andernfalls drohende Weiterverbreitung des Virus zu verhindern.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 7 L 1564/20, 7 L 1565/20