Die Bewerbung eines Bundesbahnbeamten um Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass der Beamte die in Verwaltungsvorschriften des Bundeseisenbahnvermögens bzw. in der Bundeslaufbahnverordnung vorgesehene Altersgrenze von 58 Jahren überschreitet. Das hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom
13. August 2020, der den Verfahrensbeteiligten heute zugestellt worden ist, entschieden. Sie hat die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) auf Antrag eines 61-jährigen Bundesbahnbetriebsinspektors im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihn zum Auswahlverfahren für die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen.                                   

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Kammer ausgeführt, dass die Festlegung einer solchen Altersgrenze durch bloße Verwaltungsvorschrift oder Rechts-verordnung verfassungswidrig sei. Der Ausschluss älterer Beamter von der Möglichkeit des Aufstiegs in eine höhere Laufbahn mit entsprechenden Beförderungsoptionen greife in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes ein, wonach über den Zugang zu öffentlichen Ämtern ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden ist. Eine grundsätzlich denkbare Beschränkung dieses Rechts durch Bestimmung einer Höchstaltersgrenze bedürfe einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetz-gebers, indem dieser die Grenze entweder selbst festlege oder dem Verordnungsgeber eine hinreichend bestimmte Ermächtigung erteile. Das sei in Bezug auf Bundesbeamte bislang nicht geschehen. Für die in der Bundes-laufbahnverordnung enthaltene Regelung, dass die Zulassung zum Auswahl-verfahren für den Laufbahnaufstieg unter anderem voraussetze, dass die Bewerber das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, gebe es keine spezifische Ermächtigung im Bundesbeamtengesetz. Die Festlegung einer Altersgrenze für Bundesbahnbeamte durch Verwaltungsvorschrift genüge ohnehin nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass Grundrechtsbeschränkungen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden dürfen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Az.: 10 L 1192/20