Die Untersagung des Angebots von Tantra-Massagen durch die Coronaschutzverordnung ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom gestrigen Tage, der den Verfahrensbeteiligten heute zugestellt worden ist, entschieden. Es hat damit einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Antragstellerin eine gerichtliche Feststellung erreichen wollte, dass sie vorläufig berechtigt sei, in ihrem Betrieb in Düsseldorf Tantra-Massagen anzubieten.

Zur Begründung der Entscheidung hat die 7. Kammer des Gerichts ausgeführt, die angebotenen Tantra-Massagen seien sexuelle Dienstleistungen, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO untersagt seien. In dem Verbot liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO erlaubten Massagen. Insbesondere werde sich die Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards entgegen der Einschätzung der Antragstellerin nicht zuverlässig umsetzen lassen. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Erbringung einer sexuellen Dienstleistung umgesetzt werde. Unrealistisch sei auch die Umsetzung der Pflicht zur Erhebung der Kundenkontaktdaten. Schließlich bestünden erhebliche Zweifel, dass der Verpflichtung zur ausreichenden Belüftung der Betriebsräume nachgekommen werde. Denn die Fenster der Massageräume seien blickdicht verklebt und zur Vermeidung von Geräuschen während der Massage geschlossen zu halten.

Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG müssten gegenüber dem mit der Coronaschutzverordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten.

Gegen die Entscheidung kann die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Az.: 7 L 1186/20