Die der Caratgas GmbH von der Bezirksregierung Düsseldorf nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung, zum Umschlag und zur Abfüllung von Flüssiggasen sowie zur Lagerung und zum Umschlag von technischen Gasen (Binnenterminal Krefeld) darf weiter vollzogen werden. Das hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 25. Mai 2020 entschieden und damit den Antrag der Stadt Meerbusch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Genehmigung abgewiesen.

 

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Genehmigung nicht – wie von dieser geltend gemacht – zu Lasten der Stadt Meerbusch gegen das interkommunale Abstimmungsgebot. Es sei nicht ersichtlich, dass das Vorhaben der Caratgas GmbH auf Grund des durch dieses verursachten Verkehrs zu gravierenden Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und zu Rückwirkungen auf die Entwicklungsplanung der Stadt Meerbusch führe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Stadt Meerbusch in der Vergangenheit Maßnahmen ergriffen habe, aufgrund derer bestehende Durchfahrtsbeschränkungen aufrechterhalten sowie ergänzt worden seien, mit der Folge, dass der LKW-(Fern-)Verkehr über das Krefelder Stadtgebiet abgewickelt werde und es infolgedessen zu keinem nennenswerten Verkehrsabfluss über das Stadtgebiet der Stadt Meerbusch komme.

 

Gegen den Beschluss kann die Stadt Meerbusch binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

 

Aktenzeichen 3 L 643/20