Der von einem Veranstalter für den 2. Mai 2020 geplante Autokorso zum Thema „Wahrung der Grundrechte und für freie Impfentscheidung“ darf nicht stattfinden. Einen entsprechenden Eilantrag auf Erteilung einer behördlichen Genehmigung nach der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am heutigen Tage abgelehnt.

Nach Ansicht der Kammer handele es sich bei der geplanten Veranstaltung zwar um eine Versammlung. Denn mit dem Autokorso sei unter Berücksichtigung des Themas die Teilnahme am politischen Diskurs beabsichtigt. Jedoch habe der Veranstalter im Sinne des § 11 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung nicht die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt. Dabei gehe es neben dem Schutz der Versammlungsteilnehmer auch um den Schutz des Teils der Bevölkerung, der in unmittelbarer Nähe des Autokorsos zu erwarten sei. Insoweit könne die Sicherstellung eines hinreichenden Schutzes nicht festgestellt werden. Dies gelte in Anbetracht der Tatsache, dass sich auf einer Gesamtstrecke von etwa 20 Kilometern 100-200 Fahrzeuge im Verband durch stärker frequentierte Stadtgebiete und auch die Düsseldorfer Innenstadt bewegen werden. Insbesondere im Bereich von Ampeln und Fußgängerüberwegen seien deshalb die Entstehung von Personenansammlungen und die damit einhergehende wesentliche Erschwerung der Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots zu befürchten. Sicherungsmaßnahmen, die diesen Gefahren hinreichend begegnen können, habe der Veranstalter nicht getroffen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 7 L 766/20