Mai-Kundgebungen in Düsseldorf und Duisburg dürfen unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen und mit begrenzten Teilnehmerzahlen stattfinden

Auf dem Vorplatz des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn und auf der Wiese vor dem Landtag in Düsseldorf dürfen morgen unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen Mai-Kundgebungen stattfinden. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschlüssen vom heutigen Tage entschieden.

Nach der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen von dem zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Versammlungsverbot zugelassen werden, wenn die Veranstalter der Versammlung die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen – im Besonderen Mindestabstände – sicherstellen. Die Kammer geht in den Beschlüssen davon aus, dass den Erfordernissen in Düsseldorf wie in Duisburg bei Einhaltung der in den Erlaubnissen festzusetzenden strengen Abstands- und Hygieneauflagen Genüge getan werden wird. Die Teilnehmerzahl in Düsseldorf ist auf 100 Personen und die Teilnehmerzahl in Duisburg auf 50 Personen zu begrenzen.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 7 L 745/20 und 7 L 754/20