Die von der Stadt Krefeld einer Container- und Entsorgungsgesellschaft im Oktober 2018 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung sowie zum Umschlag von Abfällen darf vorerst nicht vollzogen werden. Das hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch – den Beteiligten jetzt bekanntgegebene – Beschlüsse vom 6. April 2020 entschieden und damit den Anträgen von sechs Nachbarn entsprochen.

 

Das Gericht teilt die Auffassung der Nachbarn, dass es der geplanten Anlage an der erforderlichen Gebietsverträglichkeit mangelt. Die geplante Anlage hat eine Durchsatzkapazität von 90.000 Tonnen (nicht gefährlicher Abfälle) im Jahr. Zugleich sollen in der Anlage gefährliche Abfälle wie asbesthaltige Baustoffe gelagert werden. Diese passe im Hinblick auf ihr erhebliches Störpotenzial (auch ausnahmsweise) nicht in das durch den Bebauungsplan Nr. 788 der Stadt Krefeld dort ausgewiesene Gewerbegebiet.

 

Über die Anträge hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. In solchen – regelmäßig eilbedürftigen – Verfahren wird effektiver Rechtsschutz auch in der Coronakrise durch schriftliche Entscheidungen gewährt. Auch wo die Prozessordnung es sonst ermöglicht, wird derzeit im schriftlichen Verfahren entschieden. In einfach gelagerten Fällen ergehen Entscheidungen durch Gerichtsbescheide. Im Übrigen können Urteile ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, wenn die Beteiligten hiermit einverstanden sind.

 

Über die Anträge zweier Nachbarbetriebe, die nicht Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte der Betriebsgrundstücke sind und sich daher nicht auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen können, wird das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt befinden.

 

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

 

Aktenzeichen 3 L 2807/19, u.a.