Die Anordnung der Schließung von Spielhallen in Langenfeld ist rechtmäßig. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag eines kommerziellen Spielhallenbetreibers abgelehnt. Der Betreiber einer Spielhalle in Langenfeld hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gleichzeitig erhobenen Klage beantragt. Mit dieser Klage wendet er sich gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Langenfeld, mit der der Bürgermeister auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes u.a. die generelle Schließung von Spielhallen bis zum 19. April 2020 angeordnet hat.


Das Gericht hat in seiner Entscheidung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung kontaktreduzierender Maßnahmen höher gewichtet als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Die Behörde habe nachvollziehbar und plausibel begründet, dass das auch von Land und Bund verfolgte Ziel der Verzögerung der Ausbreitung des Corona-Virus nur durch einschneidende Maßnahmen erreicht werden könne. Die damit gewonnene Zeit sei erforderlich, um das Gesundheitssystem im Interesse des Gesundheits- und Lebensschutzes insbesondere vulnerabler Personengruppen leistungsfähig zu erhalten. Ferner werde damit voraussichtlich auch Zeit gewonnen, um Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.
Den hiergegenüber nachrangigen wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller in Folge der zeitlich befristeten Schließungen werde durch die zugesagten Finanzhilfen von Bund und Land gegebenenfalls Rechnung getragen.

 

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zulässig.

 

Az.: 7 L 575/20