Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf dem Laacher Weg in Meerbusch-Büderich ist zwischen der Römer Straße und der Neusser Straße unzulässig. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit die dortige Geschwindigkeitsbeschränkung auf die Klage eines Meerbuscher Bürgers aufgehoben.

Nach der Errichtung eines Kindergartens am Laacher Weg schlug die Verwaltung der Stadt Meerbusch dem Bau- und Umweltausschuss des Rates im Jahr 2017 vor, den Streckenabschnitt zwischen der Pfälzer Straße und dem Badener Weg vor dem Kindergarten auf 30 km/h zu beschränken, alternativ eine zeitlich beschränkte Geschwindigkeitsbegrenzung während der Betriebszeiten des Kindergartens anzuordnen. Der Bau- und Umweltausschuss beschloss jedoch, nicht nur für den Bereich vor dem Kindergarten, sondern darüber hinaus für den Abschnitt des Laacher Weges zwischen Römerstraße und Neusser Straße eine dauerhafte Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h einzurichten. Hiergegen wandte sich ein in Meerbusch wohnhafter Bürger, dem das Gericht nun Recht gegeben hat.

Zur Urteilsbegründung führte das Gericht aus: Nach § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung bestimmter Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine solche qualifizierte Gefahrenlage konnte das Gericht, das sich bei einem Ortstermin einen eigenen Eindruck von der Örtlichkeit gemacht hat, auch unter Berücksichtigung des am Laacher Weg gelegenen Kindergartens nicht für den gesamten Bereich feststellen. Zwar sieht die Straßenverkehrsordnung für bestimmte Straßen im unmittelbaren Bereich eines Kindergartens eine Ausnahme von der erforderlichen qualifizierten Gefahrenlage vor. Der Kindergarten liegt aber lediglich zwischen den Einmündungen Badener Weg und Pfälzer Straße. Die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung geht deutlich über diesen Bereich hinaus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Stadt Meerbusch beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen kann. Kraftfahrer müssen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h also vorläufig weiter beachten.

Az.: 6 K 14311/17