„Brause“ in Düsseldorf-Bilk darf abgerissen werden

 

Die Tankstellengebäude an der Bilker Allee in Düsseldorf, die unter dem Namen „Brause“ viele Jahre als Vereinsheim des Kunst- und Kulturvereins Metzgerei Schnitzel e.V. dienten, dürfen weiter abgerissen werden. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit einem Eilantrag der Eigentümerin stattgegeben. Diese hatte sich gegen die Anordnung der Stadt Düsseldorf, dass das Objekt vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gilt, sowie die Stilllegung und Versiegelung der Baustelle gewandt.

 

Hintergrund ist ein im Frühjahr 2019 eingeleitetes Verfahren der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Eintragung der Gebäude in die Denkmalliste. Noch bevor dieses Verfahren abgeschlossen war, hatte die Eigentümerin des Grundstücks gegenüber der Stadt Düsseldorf angezeigt, dass sie die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude abbrechen wolle. Entsprechend veranlasste sie nach dem Ablauf der in der Bauordnung NRW vorgesehenen Fristen den Abriss des Objekts. Nachdem Teile des Objekts, wie das Gericht in seinem Beschluss vom 26. Februar 2020 festgestellt hat, ohne Verstoß gegen die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW oder der Bauordnung NRW abgerissen worden waren, legte die Stadt Düsseldorf die Baustelle am 22. November 2019 still und ordnete durch Bescheid vom 26. November 2019 an, dass das Objekt vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gilt.

 

Hierzu war die Stadt Düsseldorf nach Auffassung der 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf jedoch nicht berechtigt. Es sei nach dem bereits erfolgten Teilabriss nicht, was eine entsprechende Anordnung aber voraussetze, damit zu rechnen, dass die Reste der Tankstelle in die Denkmalliste eingetragen werden. Denn der Schwerpunkt in der Wahrnehmung des Objekts als Denkmal sei fast ausschließlich im Bereich der Tankanlage mit der Tankinsel und der Fahrbahnüberdachung sowie dem Tankwartraum zu verorten – nicht aber im Bereich der noch (in Teilen) vorhandenen Wagenpflegeräume, Ladenlokale und Nebenräume. Insoweit werde eine den Denkmalcharakter begründende Aussage durch die noch vorhandene Substanz nicht mehr vermittelt, nachdem die die Identität des Objekts stiftenden Gebäudeteile bereits abgerissen seien. Vor dem Hintergrund der festgestellten Rechtswidrigkeit der vorläufigen Unterschutzstellung hat das Gericht dem Eilantrag auch im Übrigen stattgegeben und die Stilllegung der Baustelle sowie die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung in Gestalt der Versiegelung der Baustelle ebenfalls für rechtswidrig befunden.

 


Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

 

Aktenzeichen 28 L 3297/19