Landesumweltministerium darf Liste der Abnehmer von „Petrolkoks“ aus Raffinerie in Wesseling veröffentlichen 

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) darf den Namen und weitere Daten eines Entsorgungsunternehmens in Bezug auf den Umgang mit Rückständen aus der Schwerölvergasung in einer Raffinerie in Wesseling veröffentlichen. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 17. Februar 2020 entschieden und damit den Eilantrag des Entsorgungsunternehmens, das die Veröffentlichung vorläufig verhindern wollte, abgelehnt. 

Bei der Schwerölvergasung angefallene Rückstände aus einer Raffinerie in Wesseling waren in der Vergangenheit als „Petrolkoks“, der als Brennstoff eingesetzt werden kann, eingestuft und als solcher an Dritte abgegeben worden. Im Rahmen von im Frühjahr 2019 aufgenommenen Ermittlungen der Umweltbehörden hatte sich jedoch herausgestellt, dass die in der Raffinerie angefallenen Rückstände nicht als „Petrolkoks“ hätten deklariert werden dürfen. Vielmehr handelt es sich bei den Rückständen nach Einschätzung des MULNV um gefährliche Abfälle, deren Einsatz nur in dafür zugelassenen Anlagen zulässig ist. 

Das MULNV will die Namen der Abnehmer des „Petrolkoks“ der Raffinerie in Wesseling sowie deren Sitz, die abgenommenen Mengen und Bezugszeiträume in einem auch im Internet öffentlich zugänglichen Bericht offenlegen oder hat dies im Hinblick auf einen Großteil der Abnehmer bereits getan (https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-ressourcenschutz/abfall-und-kreislaufwirtschaft/abfaelle-als-rohstoffe-und-energietraeger/fragen-und-antworten/). 

Hierzu ist das Ministerium nach Auffassung der 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) in Verbindung mit dem Umweltinformationsgesetz (UIG) berechtigt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Entsorgungsunternehmens stehen der Veröffentlichung nicht entgegen. Die zur Veröffentlichung vorgesehenen Informationen offenbaren kein geheimes Wissen, an dessen Schutz das Entsorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. 

Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe kann die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss einlegen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 

Aktenzeichen 29 L 2945/19