Kein Anspruch auf Beihilfe für eine künstliche Befruchtung, wenn Ehemann älter als 50 Jahre

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat einer 34 Jahre alten verbeamteten Lehrerin, deren Ehemann im Jahr 1952 geboren ist, zu Recht die Gewährung von Beihilfe für mehrere Versuche einer künstlichen Befruchtung versagt. Das hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben verkündetem Urteil entschieden und die auf Zahlung von ca. 4.200,- Euro gerichtete Klage der Lehrerin abgewiesen. 

Zur Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft setze nach der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter anderem voraus, dass der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet habe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil der Ehemann der Klägerin im ersten Halbjahr 2017, in dem die Versuche einer künstlichen Befruchtung unternommen worden seien, bereits 64 Jahre alt gewesen sei. Der Ausschluss von Beihilfeleistungen bei Überschreiten dieser Altersgrenze stehe auch im Einklang mit der Verfassung; insbesondere verstoße er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zweck der oberen Altersgrenze für Männer sei nach der Verordnungs-begründung vor allem, das Kindeswohl zu wahren. Denn dieser Grenzziehung liege die Erwägung zugrunde, dass unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Lebenserwartung das Kind in der Regel seine Schul- und Berufsausbildung noch zu Lebzeiten seines Vaters abschließen werde. Die Einschätzung des Normgebers, dass es den Kindeswohlbelangen besser Rechnung trage, wenn nicht nur ein (überlebender) Elternteil, sondern Mutter und Vater das Kind gemeinsam erziehen, versorgen und unterstützen können, sei plausibel und rechtfertige die Differenzierung nach dem Alter. Die Festsetzung der Grenze auf die Vollendung des  50. Lebensjahres sei als typisierende und pauschalierende Regelung nicht zu beanstanden. 

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 

Aktenzeichen 10 K 17003/17