Die Klage des Tierschutzvereins Animal Rights Watch e.V. (ARIWA) gegen die Stadt Düsseldorf, mit dem die Organisation ein generelles Verbot der Haltung von Speisehummern begehrt hat, ist unzulässig. Das hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben verkündetem Urteil entschieden.

Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass die Stadt ein solches umfassendes Verbot schon grundsätzlich nicht erlassen könne. Der Kläger wolle hier keinen konkreten, sondern einen generellen Sachverhalt abstrakt geregelt wissen. Hierfür bedürfe es aber eines Gesetzes, das die Stadt nicht erlassen könne.

Unabhängig davon sei die Klage unzulässig, weil das Klagerecht von ARIWA auf Grundlage des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) entfallen sei. Das Gesetz sei von vornherein befristet gewesen, zuletzt bis zum 31. Dezember 2018. Der Gesetzgeber habe das Gesetz bewusst nicht verlängert und auch keine Übergangsregelung für bereits anhängige Klageverfahren geschaffen. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass seine im Jahr 2017 erhobene Klage aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin als zulässig behandelt werden müsse. Vielmehr gelte der allgemeine Grundsatz des Verwaltungsprozessrechts, wonach die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen.

Damit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 5. Juli 2019 – 20 A 1165/16 –).

Dem Antrag des Klägers, die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, hat die Kammer nicht entsprochen.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen 23 K 8014/17