1. Asylverfahren: Höchststand bei den Eingängen

Im Jahr 2017 sind am Verwaltungsgericht Düsseldorf so viele Verfahren eingegangen wie nie zuvor: Mehr als 27.000 Klagen und Eilanträge haben das Gericht erreicht. Das bedeutet in etwa eine Verdoppelung gegenüber den Geschäftsjahren 2012 bis 2015, in denen jeweils zwischen 12.000 und 14.000 Eingänge zu verzeichnen waren. 19.330 Eingänge (knapp 15.000 Klagen und 4.367 Eilsachen) waren Asylverfahren, die damit 2017 mehr als 70 % aller Verfahrenseingänge ausmachten. Gegenüber dem Vorjahr sind die Asylverfahren erneut spürbar um 41 % angestiegen. Die Gründe für diese beispiellose Verfahrensflut liegen in der Migrationskrise. Bekanntlich hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die 2015 und 2016 in exorbitant hoher Zahl gestellten Asylanträge im vergangenen Jahr weitestgehend abarbeiten können. Das hat zu einer nie dagewesenen Klagewelle auch bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführt, deren Höhepunkt voraussichtlich 2017 erreicht worden ist.

Auf diese besondere Belastungssituation hat der Haushaltsgesetzgeber reagiert und für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zusätzliche Stellen im richterlichen wie auch im nichtrichterlichen Bereich eingerichtet. Davon sind auf das Verwaltungsgericht Düsseldorf seit 2015 14 Richterstellen (13 R1-Stellen und eine Vorsitzenden-Stelle) und 13 Stellen im Unterstützungsbereich entfallen. Aufgrund dieses erfreulichen Stellenzuwachses sind derzeit 106 Richter beim Verwaltungsgericht Düsseldorf tätig, von denen vier abgeordnet sind. Das Gericht verfügt zudem über 101 Stellen im nichtrichterlichen Bereich. Durch die abgeordneten Richter aus anderen Gerichtsbarkeiten, deren Abordnungen auf zwei Jahre befristet sind, wird das Gericht tatkräftig unterstützt; weitere Abordnungen sollen im laufenden Jahr folgen. Im zwischenzeitlich verabschiedeten Haushalt 2018 sind der Verwaltungsgerichtsbarkeit weitere Stellen zugewiesen worden. Damit sieht sich das an der Belastungsgrenze arbeitende Gericht in der Lage, den enormen Verfahrensanstieg der letzten Jahre zu schultern. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass bereits zum Jahresende eine Trendwende durch leicht rückläufige Eingangszahlen sichtbar wurde. Mit innerorganisatorischen Maßnahmen hat das Gericht zudem im Jahresverlauf stets nachjustiert und für einen internen Belastungsausgleich gesorgt. Auf einen Anstieg der Verfahrenszahlen in bestimmten Herkunftsländern ist ebenso wie auf einen Rückgang der Eingänge mit Anpassungen der Geschäftsverteilung reagiert worden: So hat das Gerichtspräsidium die Zuständigkeit für die Vielzahl der Klagen afghanischer Asylbewerber auf drei Kammern und zum Jahreswechsel 2017/18 sogar auf fünf Kammern erhöht. Mit den angestiegenen Asylverfahren aus den Herkunftsländern Irak und Guinea befassten sich ebenfalls jeweils drei Kammern, für den Irak sind seit Beginn des Jahres 2018 vier Kammern zuständig. Drei Kammern bearbeiten die Verfahren des Herkunftslandes Nigeria. Demgegenüber konnte die Zahl der für die Rechtsuchenden aus dem Westbalkan zuständigen Richter infolge des erheblichen Rückgangs der Eingänge von elf auf sieben und zum Jahreswechsel auf drei Kammern reduziert werden. Alle Richter bearbeiten neben ihren übrigen Rechtsprechungsaufgaben Asylverfahren. Dass die Verfahrenslaufzeiten sich nicht nennenswert verlängert haben und die Erledigungszahlen nochmals beträchtlich gesteigert werden konnten (vgl. dazu die Leistungsbilanz unter Ziff. 2.), ist dem unermüdlichen und überobligatorischen Einsatz aller Gerichtsangehörigen zu verdanken, die sich ihrer Verantwortung in dieser Ausnahmesituation bewusst sind. In den Monaten Oktober bis Dezember 2017 ist es bei etwas zurückgehenden Eingangszahlen sogar gelungen, mehr Verfahren zu erledigen als neu anhängig gemacht wurden.

Den nachfolgenden Übersichten können die Gesamteingangszahlen sowie die Eingangszahlen der Hauptherkunftsländer entnommen werden.


Eingänge Asylverfahren insgesamt

 

Eilverfahren

Klageverfahren

Summe

Prozentuale Veränderung

zum Vorjahr

2014

1699

2526

4225

+   42,50 %

2015

2488

3201

5689

+   34,65 %

2016

2792

10900

13692

140,67 %

2017

4367

14963

19330

+    41,18 %


Verfahren Hauptherkunftsländer


Während im Jahr 2016 die mit Abstand meisten Rechtsuchenden aus Syrien kamen, haben im vergangenen Jahr die Klagen afghanischer Staatsangehöriger die Zahl der Verfahren von Syrern erstmals übertroffen. 12 % aller Gesuche wurden von Afghanen eingereicht.

Schwerpunktmäßig betreffen die Verfahren die schwierige Versorgungslage in Afghanistan; mitunter wird auch eine Verfolgung durch die Taliban geltend gemacht. Die Erfolgsquote bei Gericht beträgt ca. 30 %. Im Wesentlichen werden Abschiebungsverbote bei Familien oder unbegleiteten Minderjährigen festgestellt, die zu temporären Aufenthaltserlaubnissen führen. Das BAMF erkennt auch Afghanen den subsidiären Schutzstatus zu, wenngleich nicht durchweg wie den Syrern, sondern nur in Einzelfällen. In bestimmten Fallkonstellationen – insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Lage für Familien – stellt das Bundesamt Abschiebungsverbote fest. Klagen afghanischer Asylbewerber auf Aufstockung des gewährten Schutzes machten ca. 5 % der Fallzahlen (bezogen auf dieses Herkunftsland) aus.

Verfahren irakischer Staatsangehöriger haben ebenfalls stark zugenommen (knapp 10 % der Asyleingänge). Der Klageerfolg ist seit der Zurückdrängung der Terrororganisation „Islamischer Staat“ einzelfallabhängig.

Erheblich belastet war das Gericht 2017 mit Klagen und Eilanträgen afrikanischer Migranten, insbesondere aus den Ländern Guinea, Ghana und Nigeria. Die Erfolgsquote ist gering.

Die ganz überwiegende Zahl der Kläger aus dem Herkunftsland Iran sind inzwischen zum christlichen Glauben übergetretene ehemalige Muslime. Die Zahl dieser Klagen ist im vergangenen Jahr signifikant angestiegen. Da christliche Konvertiten im Iran Verfolgungsgefahren ausgesetzt sind, muss in jedem Einzelfall durch persönliche Anhörung festgestellt werden, ob die Hinwendung zum Christentum auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen.

Nach wie vor ist das Gericht mit einer hohen Anzahl sog. Dublin-Verfahren befasst. Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist, dass Ausländer sich nicht den Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie ein Schutzgesuch anbringen. Entsprechend dient das Verfahren nach der Dublin III-Verordnung der Feststellung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates und der Überführung des Asylbewerbers dorthin. Während insbesondere im Jahr 2016 die Zahl derjenigen Rechtsuchenden überwog, die im Rahmen der Einwanderungswelle über Mitgliedstaaten der EU nach Deutschland einreisten und sich gegen eine Überstellung in den jeweiligen Mitgliedstaat (z.B. Italien) wehrten, liegt der Schwerpunkt der Verfahren seit geraumer Zeit auf den folgenden Fallgruppen: In anderen EU-Staaten (etwa Finnland, Schweden, Niederlande) abgelehnte Asylbewerber stellen in Deutschland erneut einen Asylantrag, der wegen des Dublin-Systems hier unzulässig ist. Gegen den ablehnenden Bescheid des BAMF nebst Abschiebungsanordnung in den betreffenden Staat erheben sie Klage und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Gerichtlicher Überprüfung unterliegt eine weitere Konstellation, in der in anderen Mitgliedstaaten bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen Schutzgewährung in Deutschland verlangen. Deren Anträge werden ebenfalls als unzulässig abgelehnt. Fünf Kammern widmeten sich im Jahr 2017 solchen Verfahren, in denen (lediglich) Zuständigkeiten, aber keine materiellen Asylgründe geprüft werden. Insgesamt gingen 3.135 Verfahren ein (1.685 und 1.450 Eilanträge); erledigt wurden im gleichen Zeitraum 2.002 Verfahren (1.280 Klage- und 722 Eilverfahren).


2. Leistungsbilanz im Geschäftsjahr 2017

Wie erwähnt, hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Geschäftsjahr 2017 ein Rekordniveau bei den Eingängen zu bewältigen: Deren Gesamtzahl belief sich auf mehr als 27.000 Verfahren. Das bedeutet einen Anstieg um mehr als 28,8 % gegenüber 2016. Auch die Erledigungszahlen konnten erneut um ca. 18 %, bei den Asylverfahren sogar um fast 43 % gesteigert werden. Insgesamt wurden knapp 20.000 Verfahren abgeschlossen.


 

Gesamteingänge

Prozentuale Veränderung zum Vorjahr

2014

12562

11,61 %

2015

13671

+   8,82 %

2016

20980

+ 53,46 %

2017

27023

+ 28,80 %


 

Gesamterledigungen

Prozentuale Veränderung zum Vorjahr

2014

11989

16,48 %

2015

14069

+ 17,34 %

2016

16835

+ 19,66 %

2017

19870

+ 18,03 %


Trotz der außergewöhnlichen Belastung des Gerichts ist es gelungen, zügigen Rechtsschutz zu gewähren. Die durchschnittliche Dauer der Klageverfahren betrug lediglich sieben Monate, die der Eilverfahren nur wenige Wochen.


Durchschnittliche Dauer der erledigten Verfahren

 

2014

2015

2016

2017

Klageverfahren

7,1 Monate

7,0 Monate

6,2 Monate

7,1 Monate

durch Urteil erledigte Klageverfahren

9,2 Monate

8,9 Monate

8,6 Monate

8,7 Monate

Eil- und NC-Verfahren

1,3 Monate

1,3 Monate

1,3 Monate

1,5 Monate


Im Bereich des Asylrechts hat das Gericht im Jahr 2017 12.982 Verfahren (8.755 Klageverfahren und 4.227 Eilverfahren) erledigt und damit die Erledigungsquote deutlich um 42,8 % gegenüber 2016 (9.090 Asylverfahren) steigern können. Von den erledigten Klageverfahren waren lediglich rund 10 % länger als ein Jahr anhängig. Die Eilverfahren wurden zu 93 % innerhalb von drei Monaten erledigt.


Erledigungen Klageverfahren Asylrecht

Stattgabe

1394

15,9 %

teilweise Stattgabe/teilweise

Abweisung

457

5,2 %

Abweisung

3494

39,9 %

auf andere Weise erledigt (z.B. Zurücknahme, Vergleich)

3410

39,0 %


Erledigungen Eilverfahren Asylrecht

Stattgabe

786

18,6 %

teilweise Stattgabe/teilweise

Ablehnung

43

1,0 %

Ablehnung

3010

71,2 %

auf andere Weise erledigt (z.B. Zurücknahme)

388

9,2 %


3. Elektronischer Rechtsverkehr

Die Übersendung der Verwaltungsvorgänge des BAMF über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) seit Mitte 2016 hat die Abläufe bei den Asylverfahren vereinfacht und beschleunigt. Über das EGVP kann mit dem Gericht (derzeit noch) auch in klassischen Verfahren elektronisch kommuniziert werden. Zum 1. Januar 2018 ist diese Art der Kommunikation durch die Zulassung sicherer Übermittlungswege gesetzlich vereinfacht worden. Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist allerdings noch vor dem Start aufgrund von Sicherheitsmängeln seitens der Bundesrechtsanwaltskammer wieder vom Netz genommen worden; es bleibt abzuwarten, wann dieser Kommunikationsweg mit der Anwaltschaft nutzbar sein wird.


4. Aktuelle Gerichtsverfahren

Mit den Folgen der Zuwanderungswelle wird das Verwaltungsgericht Düsseldorf noch eine Zeitlang ausgelastet sein. Gleichwohl versuchen die Richter, auch den übrigen Verfahren aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten gerecht zu werden und vor allem zeitnahen Rechtsschutz zu gewähren. Täglich entscheiden sie über Streitigkeiten aus der Mitte der Gesellschaft. In folgenden Verfahren von öffentlichem Interesse stehen im Jahr 2018 Entscheidungen durch das Gericht an:


Duisburger Alkoholkonsumverbot auf dem Prüfstand

Die Stadt Duisburg hat für Teile des Stadtzentrums ein Alkoholkonsumverbot im Freien außerhalb von Gaststätten ausgesprochen. Das Verbot soll alkoholbedingte Ruhestörungen, Sachbeschädigungen, Gewalttätigkeiten oder öffentliches Urinieren etc. zurückdrängen. Nachdem es zunächst für die Zeit vom 16. Mai bis zum 16. November 2017 angeordnet wurde, hat die Stadt Duisburg das Verbot zwischenzeitlich bis zum 31. März 2018 verlängert. Gegen dieses Verbot klagt eine Duisburger Bürgerin vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 18 K 8955/17). Der Rat der Stadt Duisburg habe sich lediglich auf Beobachtungen Dritter gestützt, ohne selber ausreichende Ermittlungen anzustellen. Die im Gerichtsverfahren genannten alkoholbedingten Störungen seien nur Einzelfälle. Diese könnten das weitreichende Alkoholkonsumverbot nicht rechtfertigen. Derzeit lässt die Verwaltung der Stadt Duisburg einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Alkoholkonsumverbot erstellen. Der Bericht ist vom Verwaltungsgericht angefordert worden, liegt aber bislang noch nicht vor.


Vielzahl von Klagen gegen Spielhallenschließungen durch Umsetzung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages

Nach Ablauf einer Übergangsfrist müssen Spielhallen seit dem 1. Dezember 2017 neben der bisherigen Erlaubnis nach der Gewerbeordnung eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag haben. Diese setzt voraus, dass Spielhallen einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie voneinander und von Kinder- und Jugendeinrichtungen haben. Zudem sind Mehrfachkonzessionen nicht mehr möglich. Die Neuregelungen haben zu einer Vielzahl von Streitigkeiten zwischen Spielhallenbetreibern und Kommunen geführt. Zwischen Ende des Jahres 2017 und Anfang des Jahres 2018 sind am Verwaltungsgericht Düsseldorf 125 Klageverfahren und neun Eilverfahren eingegangen. Die meisten Verfahren kommen von Spielhallenbetreibern aus der Stadt Wuppertal. Weitere Verfahren sind gegen die Städte Ratingen, Hamminkeln, Monheim, Mettmann, Mülheim an der Ruhr, Duisburg, Remscheid, Rheinberg, Schermbeck und Wülfrath gerichtet. Die Klageverfahren haben im Kern drei verschiedene Komplexe zum Gegenstand: Die Verpflichtung der Städte – teilweise kombiniert mit einer Anfechtungsklage gegen eine Untersagungs- und Schließungsverfügung – zur Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Konkurrentenklagen gegen die Erteilung von Erlaubnissen an Nachbarspielhallen und Klagen gegen Auflagen in Erlaubnissen. Die Eilanträge sind gestellt worden, weil die Behörde die sofortige Vollziehung der Untersagungs- und Schließungsverfügung angeordnet hat. Die geringe Anzahl der Eilanträge erklärt sich daraus, dass die Anordnung in nur wenigen Fällen ausgesprochen wurde. Im Übrigen haben die Klagen gegen die Untersagungs- und Schließungsverfügungen aufschiebende Wirkung, so dass die Bescheide zunächst nicht vollzogen werden dürfen. Wann über die Klagen entschieden wird, ist derzeit noch nicht absehbar. In den Eilverfahren sind jedoch erste Entscheidungen ergangen. In vier Beschlüssen wurden die Untersagungs- und Schließungsverfügung der Städte Mettmann, Hamminkeln durch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt und die vorläufige Duldung des Weiterbetriebes von zwei Spielhallen in Mülheim an der Ruhr abgelehnt.


Einstellung von Polizeibewerbern mit großflächigen Tätowierungen

Am Verwaltungsgericht Düsseldorf sind drei Verfahren von Bewerbern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes anhängig. In einem Eilverfahren hatte das Gericht bereits mit Beschluss vom 24. August 2017 dem Antrag eines Bewerbers stattgegeben, der auf der Innenseite seines linken Unterarms einen Löwenkopf tätowiert hat und infolge der gerichtlichen Entscheidung in den Polizeidienst eingestellt worden ist (Pressemitteilung vom 25. August 2017). Im noch laufenden Klageverfahren (Az. 2 K 15637/17) hat das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalwesen der Polizei NRW (LAFP) jüngst einen 250-seitigen Abschlussbericht der Hochschule der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz zur Wirkung von Körperschmuck vorgelegt. Eine gerichtliche Entscheidung ist in einigen Monaten zu erwarten. In einem weiteren Klageverfahren geht es ebenfalls um einen Bewerber mit einer Löwenkopf-Tätowierung am Arm (Az. 2 K 17101/17). Das dritte noch anhängige Verfahren betrifft einen Bewerber, der am Arm sog. „Maori-Tribal“-Symbole in einer Größe von 38 x 15 cm tätowiert hat (Az. 2 K 19961/17; 2 L 6115/17). Auch diese Verfahren stehen demnächst zur Entscheidung an.


Einstellung von Polizeibewerberinnen, die kleiner als 163 cm sind

Mehrere Rechtsschutzgesuche von Frauen, die die per Erlass des Ministeriums des Innern NRW festgelegte Mindestgröße von 163 cm für den Polizeidienst nicht erreichen, liegen dem Gericht vor. Der Klage einer 161,5 cm großen Bewerberin hatte das Gericht mit Urteil vom 8. August 2017 bereits stattgegeben (Pressemitteilung vom selben Tage). Die in den vergangenen Wochen eingegangenen Verfahren von Bewerberinnen mit Körpergrößen zwischen 160 und 162,5 cm werden voraussichtlich im Mai 2018 entschieden werden.


Finanzierung einer Betreuungsgruppe an einer Duisburger Grundschule

Der Förderverein einer Duisburger Grundschule verklagt das Land NRW und die Stadt Duisburg vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 18 K 11564/16). Er verlangt einen Zuschuss für die Finanzierung einer Halbtags-Betreuung der Schüler. Bislang hatte das Land die bestehenden fünf Betreuungsgruppen der Grundschule mitfinanziert. Seit dem Schuljahr 2015/2016 hat es die Zuwendungen jedoch auf vier Gruppen beschränkt. Mit seiner Klage möchte der Förderverein das Land NRW und die Stadt Duisburg weiter in die Verantwortung für die Finanzierung nehmen. Die Beschränkung der Zuschüsse sei willkürlich. Es bestehe eine Folgeverantwortung des Landes. Das Gericht wird voraussichtlich Mitte des Jahres 2018 entscheiden.