Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat heute in dem Vollstreckungsverfahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen (behaupteter) Nichterfüllung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2016 einen nicht öffentlichen Erörterungstermin durchgeführt.

Mit dem Urteil vom 13. September 2016 (Az.: 3 K 7695/15) hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf der Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das Land Nordrhein-Westfalen stattgegeben und das Land dazu verpflichtet, den Luftreinhalteplan für die Stadt Düsseldorf fortzuschreiben. Dabei sollten insbesondere Fahrverbote für Dieselfahrzeuge ernstlich geprüft und abgewogen werden. Diese Vorgaben wurden durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 27. Februar 2018 (Az.: 7 C 26.16) in verschiedenen Punkten weiter konkretisiert.

Die Deutsche Umwelthilfe hat daraufhin mit Antrag vom 21. Juni 2018 das vorliegende Vollstreckungsverfahren eingeleitet, das auf die Androhung eines Zwangsgeldes abzielt. In diesem Verfahren prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob das Land als Vollstreckungsschuldner den Vorgaben der soeben genannten Gerichtsurteile nachgekommen ist.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat dazu aktuell die Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Düsseldorf vorgestellt. Im heutigen Termin hat sie mehrere Exemplare des Planentwurfs übergeben. Das Verwaltungsgericht räumt nun der Deutschen Umwelthilfe Gelegenheit zur Prüfung des Planentwurfs ein. Die 3. Kammer wird eine Entscheidung über den Vollstreckungsantrag in den kommenden Wochen schriftlich treffen.

Aktenzeichen: 3 M 123/18