Keine Schalldämpfer für Jagdgewehre

Berufsjäger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für eine Jagd-Langwaffe. Dies hat die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit zwei Urteilen vom heutigen Tag entschieden und damit die Klagen zweier Berufsjäger abgewiesen.

Zur Urteilsbegründung hat die Kammer ausgeführt: Bei den beiden Klägern liegt zwar ein besonders anzuerkennendes persönliches und wirtschaftliches Interesse an der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse als Jäger vor, da sie im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben als Förster bzw. angestellter Revierjagdmeister die Jagd ausüben. Die Kläger haben aber nicht glaubhaft gemacht, dass der Einsatz eines Schalldämpfers für den beantragten Zweck erforderlich ist.

Zum Zweck des Gesundheitsschutzes können die Kläger auf den Einsatz elektronischer Gehörschutzstopfen (sog. „in-ear-Gehörschutz“) verwiesen werden. Dass solche Gehörschutzstopfen generell oder in dem jeweiligen besonderen Fall ungeeignet wären (etwa wegen mangelnder Schalldämpfung, der Gefahr des Herausfallens oder mangelnder Ermöglichung des Richtungshörens), haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Die Kläger können auch mit Blick darauf, dass sie die Jagd als Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben ausüben, keine Rechte aus Arbeitsschutzbestimmungen auf Erteilung einer Schalldämpfererlaubnis ableiten. Denn die Arbeitsschutzbestimmungen legen ausschließlich dem jeweiligen Arbeitgeber bestimmte Verpflichtungen auf.

Soweit das Interesse eines Jägers auch die Gesundheit des für die Jagdausübung benötigten Jagdhundes umfasst, überwiegt dieses Interesse jedoch nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr.  Auch bei der insgesamt geringen Deliktrelevanz von Schalldämpfern besteht im Falle einer vermehrten Erteilung von Schalldämpfererlaubnissen eine erhöhte Gefahr, dass diese in die Hände Unbefugter geraten und zu kriminellen Zwecken missbraucht werden. Diese Gefahr wiegt schwerer als für den Einsatz von Schalldämpfern sprechende öffentliche Belange (z.B. Tierschutz, Lärmschutz).

Gegen die Urteile ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

Aktenzeichen 22 K 4721/14 und 22 K 5426/15