23.07.2025

Die Landeshauptstadt Düsseldorf muss die Verkehrsschilder, die auf der Merowingerstraße zwischen der Kopernikusstraße und dem Ludwig-Hammers-Platz nur eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erlauben, nicht abmontieren. Dies hat die für das Immissionsschutzrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten nunmehr zugestelltem Urteil vom 1. Juli 2025 ent­schieden und damit die Klage eines in Bilk wohnenden Bürgers abgewiesen; dieser war bereits im zugehörigen Eilverfahren vor der für das Verkehrsrecht zuständigen 6. Kammer unterlegen (vgl. Pressemitteilung vom 9. Mai 2023).

Zur Begründung hat das Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Maßnahme in dem für die Stadt verbindlichen - von der Bezirksregierung Düsseldorf erstellten - Luftreinhalteplan Düsseldorf 2022 zwecks Reduktion der Stickstoffdioxidbelastung vorgesehen ist. Der zur Verbesserung der Luftqualität im gesamten Stadtgebiet auf­gestellte Plan, gegen den ein Bürger nicht direkt vorgehen kann, ist bei der im vor­liegenden Verfahren erfolgten inzidenten Überprüfung nicht zu beanstanden: Die ent­haltenen Prognosen zur Merowingerstraße sind methodisch einwandfrei erarbeitet worden und beruhen auf realistischen Angaben; auch ist das Prognoseergebnis ein­leuchtend begründet worden. Die Argumentation des Klägers, der Luftreinhalteplan könne aktuell keine Grundlage für die Geschwindigkeitsbeschränkung mehr sein, weil die Messwerte auf der Merowingerstraße mittlerweile deutlich unter der Grenze von 40 μg/m³ lägen, hat das Gericht nicht überzeugt. Dass die in dem Luftreinhalteplan vorgesehene Maßnahme wirkt, stellt die 2022 vorgenommene Prognose nämlich nicht in Frage, sondern bestätigt sie vielmehr. Zudem ist der gegenwärtige Stand auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie bereits ab 2026 Verpflichtungen vorsieht, um sicherzustellen, dass die dort niedergelegten ver­minderten Grenzwerte ab 2030 (20 μg/m³ für Stickstoffdioxid) eingehalten werden. Schließlich ist es verhältnismäßig, dass der Kläger sich auch mit seinem Elektroauto an Tempo 30 halten muss, obwohl dieses kein Stickstoffdioxid ausstößt. Denn eine abweichende Regelung brächte erkennbar praktische Probleme mit sich und würde die angestrebte Verflüssigung des Verkehrs auf der Merowingerstraße nicht in gleichem Maße erreichen bzw. sie sogar konterkarieren; wegen der Erfahrungen mit den seinerzeitigen Umweltspuren (Rückstau) musste der Luftreinhalteplan daher keine Ausnahme für Elektroautos vorsehen.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. 

Aktenzeichen: 3 K 1482/22

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