30.10.2024

Eine Arbeitgeberin hat gegen den Landschaftsverband Rheinland keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitsentgelts, das sie ihrem im November 2022 mit dem Corona-Virus infizierten Arbeitnehmer weitergezahlt hatte. Mit Grundsatzurteil vom 10. Oktober 2024 hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Frage, wer das finanzielle Risiko eines Arbeitsausfalls infolge einer Corona-bedingten Absonderung eines Arbeitnehmers zu tragen hat, zu Lasten der klagenden Arbeitgeberin beantwortet. Dieselbe Rechtsfrage ist Gegenstand weiterer rund 300 Klagen von Arbeitgebern, die beim Verwaltungsgericht Düsseldorf seit Anfang August 2024 eingegangen sind.

In der schriftlichen Begründung seines klageabweisenden Urteils hat das Gericht ausgeführt:

Wie das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 20. März 2024 (5 AZR 234/23) entschieden hat, hat ein Arbeitnehmer, der sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hat, gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die SARS-CoV-2-Infektion ist eine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Folgt aus der Infektion eine Pflicht zur Absonderung, ist der Arbeitnehmer, bei dem eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt, arbeitsunfähig. Denn es ist ihm rechtlich unmöglich, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auch aus tatsächlichen Gründen – etwa weil er Symptome hatte – arbeitsunfähig war. Hat der Arbeitnehmer wegen seines Entgeltfortzahlungsanspruchs somit keinen Verdienstausfall, kann der Arbeitgeber vom Landschaftsverband Rheinland – der im Gerichtssprengel für diese Verfahren zuständigen Behörde – nicht verlangen, das weiter gezahlte Arbeitsentgelt als Corona-Entschädigung zu erhalten. Denn der Entschädigungsanspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nachrangig. Sinn und Zweck der Entschädigung ist es, dort vor materieller Not zu schützen, wo allgemeine Fortzahlungspflichten nicht greifen. Eine Entlastung des Arbeitgebers bezweckt die Norm nicht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für eine Vielzahl vergleichbarer Klageverfahren hat die Kammer mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Zwischenzeitlich hat die Klägerin gegen das Urteil der Kammer die Revision eingelegt (Aktenzeichen des Bundesverwaltungsgerichts: 3 C 14.24).

Aktenzeichen: 29 K 6557/24

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