01.07.2024
Der Umstand, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz eine politische Partei als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen einstuft, führt - unabhängig von deren politischer Ausrichtung - regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder.
Das hat die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute den Beteiligten zugestellten Urteilen vom 19. Juni 2024 entschieden und damit die Klagen zweier Mitglieder der Partei “Alternative für Deutschland“ (AfD) gegen den Widerruf ihrer Erlaubnisse zum Besitz von Schusswaffen abgewiesen. Die Kläger, ein Ehepaar, sind damit zugleich verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und gleichgestellten Waffenteile (in einem Fall 197, im anderen Fall 27 Stück) und zugehörige Munition abzugeben oder zu vernichten.
Zur Begründung führte die Kammer aus: Allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, führt nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, auch wenn die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit verboten wurde. Für die Beurteilung, ob solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen gegeben sind, stellt die Einschätzung der Verfassungsschutzämter ein gewichtiges Indiz dar. Die Bundespartei AfD wurde durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft, was das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 13. Mai 2024 (Az. 5 A 1216/22 u.a.) bestätigt hat. Dem hat sich die Kammer angeschlossen.
Das Parteienprivileg des Art. 21 GG wird hierdurch nicht verletzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt personenbezogen; etwaige faktische Nachteile für Parteien sind durch Art. 21 GG nicht geschützt. Parteienrechte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts etwa auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt werden können.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen die Urteile zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23
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