Die Stadt Neuss geht zu Recht davon aus, dass das Römerlager Kastell Novaesium in Neuss-Gnadental ein Bodendenkmal ist. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit nunmehr zugestellten Urteilen vom 16. November 2023 entschieden und sechs der insgesamt bei Gericht noch anhängigen 50 Klagen von Eigentümern betroffener Grundstücke abgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Das 25 Hektar große Lager ist bedeutend für die Geschichte von Neuss und die Region Niederrhein sowie für die Geschichte der militärischen Lager und für das Leben und Handeln der in ihn wohnenden und arbeitenden Menschen. Es repräsentiert einen herausragenden Teil der römischen Grenzbefestigung am niedergermanischen Limes in der Zeit des 1. Jahrhunderts n. Chr. Die epochalen Grabungen haben erstmals einen weitgehend vollständigen Grundriss des Legionslagers erbracht, der bis heute die Vorstellungen vom Erscheinungsbild eines römischen Legionslagers prägt. An der Erhaltung des Lagers besteht aus wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Das Lager hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weder durch die modernen Überbauungen noch früheren Ausgrabungen seine Denkmaleigenschaft als großflächiges Gesamtdenkmal verloren. Auch wenn es in Teilen beeinträchtigt und zerstört ist, ist es mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden und kann die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, weiterhin erfüllen. Es kommt daher nicht darauf an, ob auf den – dicht bebauten – Grundstücksparzellen der Kläger noch Denkmalsubstanz im Boden verborgen ist. Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Belastungen der Grundstückseigentümer werden im Fall eines zukünftig geplanten Bodeneingriffs in einem nachfolgenden denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren, das den Umstand und den Umfang der Störungen zu berücksichtigen hat, kompensiert.
Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 28 K 7588/21, 28 K 7619/21, 28 K 7624/21, 28 K 7636/21, 28 K 7650/21, 28 K 7655/21