Die Klage eines eingetragenen Vereins gegen die Berichterstattung über extremistisch-salafistische Bestrebungen im Verfassungsschutzbericht NRW über das Jahr 2015 ist bereits unzulässig, weil sie erst nach mehr als einem Jahr nach der Veröffentlichung erhoben wurde; sie bleibt auch in der Sache ohne Erfolg. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage des Vereins gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen.

Der eingetragene Verein ist im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2015 unter der Rubrik „Extremistischer Salafismus“ aufgeführt. Dort sind u.a. Organisationen erwähnt, die vordergründig zu Spenden für bedürftige Muslime weltweit aufrufen oder zu Benefiz-Veranstaltungen einladen, um auf diese Weise Anhänger und Sympathisanten für ihr salafistisches Netzwerk zu erlangen. Der Verfassungsschutzbericht wurde durch den damaligen Landesinnen-minister am 4. Juli 2016 veröffentlicht. Am 24. Juli 2017 erhob der Verein Klage mit dem Ziel, die weitere Verbreitung des Berichts zu unterbinden, ohne dass zuvor die Passagen über ihn entfernt oder unleserlich gemacht werden. Die Klage ist bereits nicht zulässig, weil der Verein sein Klage-recht verwirkt hat. Da er nach der Vorstellung des Berichts mehr als ein Jahr abgewartet hat, bis er seine Klage erhoben hat, rechtfertigt es das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Rechts-friedens, dem Kläger sein Klagerecht abzusprechen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Klage auch in der Sache erfolglos bliebe, wenn sie zulässig wäre. Die gesetzlichen Voraus-setzungen für die Berichterstattung über den Verein sind nämlich erfüllt. Nach den Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes NRW darf der Verfassungsschutz Informationen über verfassungs-feindliche Bestrebungen veröffentlichen. Nach Auffassung des Gerichts liegen im Berichtszeitraum Anhaltspunkte für Bestrebungen des Vereins gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor. Dieser ist unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe an Dritte herangetreten, um diese für seine salafistische Weltanschauung zu gewinnen. Zu zahlreichen Veranstaltungen hat der Verein in den Jahren 2013 bis 2015 salafistische Prediger eingeladen und diesen ein Forum geboten, ihr Weltbild zu
verbreiten. Außerdem dienten u.a. Informationsstände dazu, die ex­tremistisch-salafistische Ideologie zu verbreiten. Verfassungsfeindlich sind diese Aktivitäten, weil die salafistische Überzeugung, allein Allah stehe Gesetzgebung und Herrschaftsgewalt auch im weltlichen Bereich zu, mit Demokratie und Gewaltenteilung unvereinbar sind.

Der weitere Klageantrag des Vereins, es zu unterlassen, ihn auch in künftigen Verfassungs-schutzberichten zu nennen, wenn dies auf einer vergleichbaren Tatsachengrundlage beruht, ist aus denselben Gründen erfolglos geblieben.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

 

Aktenzeichen 20 K 13111/17