Auch die Stadt Düsseldorf ist verpflichtet, einem mit Wildtieren auftretenden Zirkus eine öffentliche Veranstaltungsfläche zur Verfügung zu stellen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage in einem Eilverfahren entschieden.

Wie bereits in einem ähnlichen Verfahren am 2. April 2019 festgestellt, steht einer solchen Zulassung kein wirksames kommunales Wildtierverbot entgegen. Insoweit hatte zwar ein Ausschuss des Rates der Stadt Düsseldorf am 22. Oktober 2015 beschlossen, städtische Flächen nicht mehr Zirkusbetrieben zu überlassen, die Wildtiere mit sich führen. Dabei sind von dieser Regelung aufgrund der dort verwendeten Definition auch die Kamele des Circus Busch betroffen. Jedoch verstößt das kommunale Wildtierverbot gegen höherrangiges Recht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist weiterhin der Auffassung, dass die Regelungen des Tierschutzgesetzes des Bundes abschließend sind. Das darüber hinausgehende Verbot des Zurschaustellens von Wildtieren durch eine Gemeinde stellt eine unzulässige Beschränkung der Berufsfreiheit dar. Es lässt sich auch mit dem Selbstverwaltungsrecht der Kommunen nicht rechtfertigen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 18 L 1205/19