Die Entscheidung des Rates der Stadt Wuppertal, den u.a. für Bürgerbeteiligung und Recht zuständigen Beigeordneten abzuberufen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage des ehemaligen Dezernenten abgewiesen.

Dieser war im März 2015 durch den Stadtrat zum Beigeordneten gewählt worden. Sein Amt trat er am 1. September 2015 an; ihm wurde der Geschäftsbereich 3 „Bürgerbeteiligung, Recht, Beteiligungsmanagement, E-Government“ zugewiesen. In seiner Sitzung vom 26. Juni 2017 beschloss der Rat der Stadt Wuppertal mit 2/3‑Mehrheit, ihn als Beigeordneten abzuberufen. Gegen die Abwahl hat der Wahlbeamte Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, die Ratsmitglieder hätten ihr Abberufungsrecht missbraucht. Sie hätten ihn für seine pflichtgemäße, für sie aber missliebige Amtsausübung als Beigeordneter vor allem bei der Aufarbeitung einer bestimmten Angelegenheit abgestraft. Er habe nämlich aufgedeckt, dass die seit 2004 erfolgte Zulassung von Fahrzeugen eines Bochumer Unternehmens durch die Stadt Wuppertal rechtlich und wirtschaftlich fragwürdig gewesen sei. Bei seiner pflichtgemäßen Vorgehensweise habe er massive Widerstände erfahren, die schließlich in seine Abwahl gemündet seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Urteilsbegründung ausgeführt: Die Entscheidung des Rates, einen Beigeordneten abzuberufen (§ 71 Abs. 7 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW), bedürfe keiner Begründung. Sie könne rechtmäßigerweise schon dann ergehen, wenn der Rat das Vertrauen in die Amtsführung des Wahlbeamten verloren habe. Die gerichtliche Überprüfung sei darauf beschränkt, ob die Abberufung allein aus unsachlichen, insbesondere rechtsmissbräuchlichen Motiven erfolgt sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Abberufungsentscheidung an solchen Mängeln leide, hätten sich bei Würdigung aller bekannten Fakten, namentlich der vom Kläger benannten Umstände, nicht ergeben. Vielmehr sei die Abberufung durch die Tatsache des Vertrauensverlustes gerechtfertigt, den mehr als 2/3 der Ratsmitglieder verschiedener Fraktionen mit der Abwahl dokumentiert hätten.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

Aktenzeichen: 26 K 12660/17