Am Sonntag, dem 8. Januar 2017, dürfen die Geschäfte im Oberhausener Stadtteil Neue Mitte und im Stadtbezirk Sterkrade nicht geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Antrag der Gewerkschaft verdi durch eine einstweilige Anordnung vom gestrigen Tage, die den Beteiligten heute zugestellt worden ist, vorläufig festgestellt und die entsprechende Rechtsverordnung der Stadt Oberhausen vom 24. November 2016 beanstandet.

 

Zur Begründung ihres Beschlusses hat die 3. Kammer ausgeführt: Die Sonntagsruhe werde durch unsere Verfassung besonders geschützt. Dieser Schutzauftrag werde durch § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dahin konkretisiert, dass ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung gegeben sein müsse. Eine städtische Rechtsverordnung zur Ladenöffnung an Sonntagen dürfe deshalb nur dann ergehen, wenn die Ladenöffnung gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung eine lediglich untergeordnete Bedeutung habe. Diesen rechtlichen Anforderungen sei die Stadt Oberhausen nicht gerecht geworden. Bezüglich des Stadtteils Neue Mitte (Einkaufszentrum CentrO) gebe es bereits keinen hinreichenden Anlass für die sonntägliche Öffnung. Es sei offenkundig, dass Besucher den Stadtteil allein zum Zwecke des Einkaufens im CentrO aufsuchen würden. Nicht erkennbar sei, dass die Öffnung des CentrO ein bloßer Annex zu dem Anlass Heilige Drei Könige sein solle. Hinsichtlich des Stadtbezirks Sterkrade habe die Stadt keine nachvollziehbare Prognose darüber angestellt, ob die für den 8. Januar 2017 geplante Veranstaltung (3-Königs-Fest) so attraktiv sein werde, dass sie und nicht die Öffnung der Geschäfte den hauptsächlichen Grund für  den Aufenthalt von Besuchern böte. An der erforderlichen Prognose der erwarteten Besucherströme im Vergleich zu der Zahl von Kaufinteressenten fehle es gänzlich.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 3 L 4339/16