Deutschland darf gesunde erwerbsfähige Asylbewerber, die bereits in Bulgarien Flüchtlingsschutz erhalten haben, dorthin abschieben. Dies hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 14. November 2016, das den Beteiligten jetzt zugestellt wurde, entschieden.
Die klagenden Eheleute sind syrische Staatsangehörige. Der Ehemann ist 40 Jahre alt, die Ehefrau 30 Jahre alt. Sie verließen Syrien im Oktober 2014 und gelangten zunächst nach Bulgarien. Dort erhielten sie Flüchtlingsschutz. Im Januar 2015 reisten sie nach Deutschland ein. Hier stellten sie im Januar 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen Asylantrag im April 2016 als unzulässig ab, weil die syrischen Staatsangehörigen wegen des in Bulgarien gewährten Flüchtlingsschutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. Es forderte die Eheleute zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Bulgarien an. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht nun abgewiesen.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien sei rechtmäßig. Es lägen keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien vor, insbesondere drohe den syrischen Eheleuten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention. Anerkannte Flüchtlinge hätten wie bulgarische Staatsbürger einen Anspruch auf Sozialhilfe und Zugang zum Gesundheitssystem. Eine medizinische Notfallversorgung sei gesichert. Es sei zwar schwierig, eine Wohnung und einen Arbeitsplatz zu finden. Allerdings sei es sei den gesunden und erwerbsfähigen Klägern zumutbar, durch Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Bei dem Rechtsstreit handelte es sich nicht um ein sog. Dublin-Verfahren, bei dem Asylbewerber zur Durchführung des Asylverfahrens einem anderen EU-Staat zugewiesen werden, denn das Asylverfahren war in Bulgarien mit der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bereits abgeschlossen.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.
Az.: 12 K 5984/16.A