Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom heutigen Tag auf die Klage eines 18-jährigen arabisch-stämmigen Syrers entschieden, diesem stehe ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu; bei einer Rückkehr nach Syrien habe er politische Verfolgung durch das Assad-Regime zu befürchten.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte dem syrischen Staatsangehörigen den subsidiären Schutz für Bürgerkriegsflüchtlinge gewährt. Nach Auffassung der 3. Kammer steht ihm der weitergehende Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu. In ihrer heutigen Entscheidung geht die Kammer davon aus, dass allen nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern generell die Gefahr der Folter drohe, weil das syrische Regime Rückkehrer aus dem Ausland unter Anwendung menschenrechtswidriger Methoden verhöre. Diese Maßnahmen seien als politische Verfolgung einzustufen, weil der syrische Staat grundsätzlich in jedem Rückkehrer einen potentiellen Regime-Gegner sehe. Der längere Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung würden von der syrischen Regierung allgemein als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und zum Anlass für politische Verfolgung genommen.

Entscheidungen der sieben weiteren Kammern des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, die sich mit Asylverfahren syrischer Staatsangehöriger befassen, stehen noch aus. In Kürze werden neue Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes zur aktuellen Situation für Rückkehrer erwartet. Seit Jahresbeginn sind beim Verwaltungsgericht Düsseldorf mehr als 4.500 Klagen syrischer Asylbewerber eingegangen; etwa die Hälfte sind Verfahren, mit denen die Betroffenen den bereits erhaltenen Schutzstatus verbessern wollen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.

Aktenzeichen: 3 K 7501/16.A