Entgegen der städtischen Verordnung dürfen die Geschäfte am 2. Adventssonntag (4. Dezember 2016) in Solingen nicht geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Antrag der Gewerkschaft verdi durch einstweilige Anordnung vom heutigen Tage vorläufig festgestellt.

Wie schon in dem Beschluss zur Ladenöffnung am 2. Adventssonntag (4. Dezember 2016) in Wuppertal (http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/1625/index.php) hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zur Begründung erneut auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Das Gericht könne weder der städtischen Verordnung noch sonstigen Umständen entnehmen, dass die Ladenöffnung – wie vom Ladenöffnungsgesetz NRW vorgesehen – überhaupt aus Anlass eines Marktes oder einer konkreten anderen Veranstaltung am 4. Dezember 2016 gestattet werden solle. Folglich fehle es auch an der erforderlichen Prognose der erwarteten Besucherströme im Vergleich zu der Zahl von Kaufinteressenten. Die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung entfalle auch nicht etwa deshalb, weil die Änderung der einschlägigen städtischen Verordnung vom 3. September 2015 hinsichtlich des 2. Adventssonntags auf der Tagesordnung der Sondersitzung des Rates der Stadt Solingen am 1. Dezember 2016 stehe. Das Ergebnis der Ratsentscheidung sei derzeit unbekannt. Hinzu komme, dass die Stadt Solingen das Vorhaben einer Ladenöffnung am 4. Dezember 2016 nicht aufgegeben, sondern lediglich modifiziert habe. Denn in den Bezirken Mitte, Wald und Ohligs sei unter Bezugnahme auf die dortigen Weihnachtsmärkte eine entsprechende Freigabe geplant.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 3 L 3711/16