Zwei Asylbewerber aus Syrien, deren vor mehr als 15 Monaten gestellte Asylanträge bislang durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht beschieden worden sind, haben mit ihren Untätigkeitsklagen einen Teilerfolg erzielt. Mit zwei Urteilen vom heutigen Tag hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf das Bundesamt verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft über die Asylbegehren der Kläger zu entscheiden. Hingegen hat die Kammer die Klagen abgewiesen, soweit die Kläger inhaltliche Entscheidungen über ihre Asylanträge begehrten. Ein solches „Durchentscheiden“ des Gerichts kommt nicht in Betracht; zunächst muss das Bundesamt Entscheidungen in der Sache treffen.

Die beiden Kläger hatten im November 2014 bzw. im April 2015 in Deutschland Asyl beantragt. Bescheide über den Ausgang ihrer Asylverfahren erhielten sie nicht und erhoben deshalb Untätigkeitsklagen. Das Gericht hat in seiner heutigen Urteilsbegründung ausgeführt, das Bundesamt habe ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden. Wenn – wie hier – ein 15-monatiger Zeitraum seit der erstmaligen Stellung des Asylantrages bis zur Entscheidung des Gerichts verstrichen sei, so sei eine Untätigkeit des Bundesamtes regelmäßig nicht mehr zu rechtfertigen, auch nicht mit Rücksicht auf dessen Überlastung infolge der exorbitant hohen Antragszahlen des Jahres 2015. Der 15-monatige Entscheidungszeitraum lasse sich aus dem Europarecht ableiten (Art. 31 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie). Die teilweise Abweisung der Klagen beruhe darauf, dass das Verwaltungsgericht rechtlich gehindert sei, inhaltlich über die Asylanträge zu befinden. Die Kammer hat hervorgehoben, der Durchführung eines eigenständigen Verfahrens durch das Bundesamt komme sowohl nach europäischem als auch nach nationalem Recht eine wesentliche Bedeutung zu. Diese behördliche Tatsachen­instanz würde den Klägern bei einem Durchentscheiden des Gerichts genommen.

Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.

 

Aktenzeichen: 17 K 3177/15, 17 K 7566/15