„IHK-Jubiläumsstiftung Krefeld“ grundsätzlich zulässig

Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein (IHK) darf die „IHK Jubiläumsstiftung Krefeld“ fortführen. Rechtliche Bedenken gegen die Stiftungstätigkeit bestehen nur, soweit ohne Bezug zur gewerblichen Wirtschaft rein humanitäre Zwecke sowie ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt werden. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage eines gesetzlichen Mitglieds der IHK weitgehend abgewiesen.

Die IHK ist Stiftungsträgerin der „IHK-Jubiläumsstiftung Krefeld“, die sich der Pflege des Standortes Krefeld widmet und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung legt. Daneben fördert die Stiftung insbesondere Projekte im Bereich Kultur, Soziales sowie der Denkmal- und Heimatpflege. In der Stiftungssatzung sind darüber hinaus humanitäre Zwecke sowie gemeinnützige und mildtätige Zwecke als förderfähig anerkannt. Die Klägerin, ein Unternehmen der Logistikbranche aus Willich und Pflichtmitglied der IHK, bemängelt, die IHK überschreite mit der Stiftung den gesetzlichen Kompetenzrahmen der Industrie- und Handelskammern.

Die Klage blieb weitgehend ohne Erfolg. Zur Urteilsbegründung führte das Gericht aus: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können Pflichtmitglieder einer IHK Überschreitungen des gesetzlichen Aufgabenkreises gerichtlich geltend machen. Aufgabe der Kammern nach dem IHK-Gesetz ist, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern. Die den Schwerpunkt der Fördertätigkeit der IHK bildenden Stiftungszwecke – die Förderung von Projekten im Bereich der Bildung, der Kunst, der Pflege von Kulturwerten, der Denkmalpflege sowie der Heimatpflege und Heimatkunde – bewegen sich innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens. Diese Zwecke sind grundsätzlich geeignet, der gewerblichen Wirtschaft zu nutzen. Soweit die IHK mit ihrer Stiftung allerdings allgemeine humanitäre sowie gemeinnützige und mildtätige Zielsetzungen verfolgt und dabei auf einen Bezug zur Wirtschaftsförderung verzichtet, überschreitet sie die ihr durch das IHK-Gesetz gesetzten Grenzen. Bei dieser rein rechtlichen Bewertung hatte das Gericht außen vor zu lassen, dass die einzelnen Förderprojekte zweifellos besonderen wohltätigen Zwecken dienen und damit im öffentlichen Interesse liegen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen 20 K 3417/15