Ein Grundstückseigentümer aus Grevenbroich kann die jagdrechtliche Befriedung seines Grundstücks wegen ethischer Bedenken nicht verlangen. Das hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage abgewiesen.
Nach dem Bundesjagdgesetz kann die Jagd auf einem Grundstück behördlich unterbunden werden und das Grundstück damit zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk erklärt werden, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Einen entsprechenden Antrag des Grundstückseigentümers hatte der Landrat des Rhein-Kreises Neuss abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Gericht ausgeführt, der Eigentümer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er in einen ernsten Gewissenskonflikt gerate, wenn er die Jagd auf seinem Grundstück weiterhin dulden müsse. Gegen die Annahme, dass er die Jagd aus ethischen Gründen tatsächlich ablehne, spreche insbesondere, dass er noch Anfang 2014 seine Zulassung zur Jägerprüfung beantragt habe, ohne nachvollziehbar erklären zu können, warum er die Vorbereitung auf die Jägerprüfung später abgebrochen habe.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen: 15 K 8252/14