Starts und Landungen auf dem „Flughafen Essen/Mülheim“ mit Hubschraubern während der Nacht- und Mittagszeit sowie am Wochenende sind weitgehend zu untersagen. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit der Klage von Anwohnern des „Flughafens Essen/Mülheim“ stattgegeben.

Die maßgebliche Landeplatzgenehmigung vom 2. April 1980 sieht zeitliche Einschränkungen des Flugbetriebs vor. Diese sind entgegen der Auffassung der Bezirksregierung Düsseldorf und der Flughafen-GmbH auch auf Hubschrauber anwendbar. Nur Sonntagsflüge zu gewerblichen Zwecken sind von den Einschränkungen ausdrücklich ausgenommen.

Der weitergehenden Meinung der Kläger, dass der gesamte Flugbetrieb auf dem „Flughafen Essen/Mülheim“ inzwischen ungenehmigt sei, hat sich das Gericht indessen nicht angeschlossen.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zulässig.

 

Aktenzeichen: 6 K 2336/13