Die Zuweisung von 11 UKW-Frequenzen an die Metropol FM GmbH & Co. KG mit Bescheid der Landesanstalt für Medien (LfM) vom 11. Februar 2015 ist rechtswidrig. Dies hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 3. November 2015 entschieden und damit einem Eilantrag der deinfm GmbH & Co. KG stattgegeben.

Die Medienkommission der LfM hatte diese Zuweisung mit einer Mehrheit von zwei Stimmen in nicht-öffentlicher Sitzung am 23. Januar 2015 beschlossen. Damit verstieß sie gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, den der Gesetzgeber zu diesem Tag auch auf Sitzungen der Medienkommission in bereits laufenden Zuweisungsverfahren erstreckt hatte. Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel einer „größtmöglichen Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit“. Den daraus folgenden hohen verfahrensrechtlichen und materiellen Anforderungen an einen Ausschluss der Öffentlichkeit der Sitzungen der Medienkommission war nach Auffassung der Kammer hier nicht genügt. Weder hatte die Medienkommission hierzu in der Sitzung vom 23. Januar 2015 einen wirksamen Beschluss gefasst, noch war zu diesem Zeitpunkt die Erörterung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Bewerber unvermeidlich.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden. 

27 L 888/15