Der lebensbedrohliche Angriff auf ein zweijähriges Mädchen erfordert die Einschläferung des Rottweilers aus Duisburg. Dies hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf soeben in einem Eilverfahren entschieden und damit den Antrag der Hundehalterin gegen die Anordnung der Stadt Duisburg abgelehnt.
Die Stadt Duisburg hatte die Einschläferung des Hundes nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes verfügt. Diese Anordnung sah die Kammer als rechtmäßig an. Der Rottweiler war am 6. Juli 2015 von der Stadt Duisburg sichergestellt worden, nachdem er sich beim Ausführen durch eine Bekannte der Hundehalterin von der Leine gerissen und eine Familie am Rheindeich in Duisburg angegriffen hatte. Dabei wurde ein zweijähriges Mädchen akut lebensbedrohend verletzt. Ihr wurden große Teile der Kopfhaut samt Haaren abgerissen, und sie erlitt teils schwere Bisswunden an Ohren, Auge, Mund, Bauch und Beinen. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass den Gefahren, die aufgrund dieses Vorfalls von dem Rottweiler ausgehen, nur mit einer Einschläferung begegnet werden kann. Bei dieser Einschätzung hat sich das Gericht auf ein amtstierärztliches Gutachten gestützt. In diesem Gutachten wird dargelegt, dass der Rottweiler ein fehlgeleitetes und inadäquates Jagdverhalten sowie eine mangelnde Beißhemmung aufweist. Er hatte in gefahrdrohender Weise unvermittelt und ohne Droh- und Warnsignale angegriffen und sich bei der länger dauernden Attacke auch nicht von weiteren Angriffen auf das schon verletzte Mädchen abbringen lassen. Aus dem Gutachten ergibt sich ferner, dass eine Therapie des Hundes aufgrund seines Alters nicht (mehr) erfolgversprechend ist. Das gilt auch für den Fall, dass das Verhalten des Tieres zum Teil auf eine Erkrankung (Hydrocephalus) zurückzuführen ist, da insoweit irreparable Hirnschäden eingetreten sind.
Weniger einschneidende Maßnahmen als die Einschläferung scheiden im Hinblick auf die von dem Rottweiler ausgehende Gefahr aus.
Gegen den Beschluss besteht die Beschwerdemöglichkeit beim Oberverwaltungs-gericht in Münster.
Aktenzeichen: 18 L 2369/15