Die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer an den kommenden Sonntagen ist der Deutschen Post AG und der DHL Delivery Düsseldorf GmbH zum Abbau des streikbedingten Arbeitsrückstandes auch nicht ausnahmsweise erlaubt. Dies hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf soeben in zwei Eilverfahren entschieden.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte den beiden Postdienstleistungsunternehmen für den Regierungsbezirk Düsseldorf untersagt, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem Ausfahren bzw. Austragen von Paketen, Päckchen, Briefen und sonstigen Postdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, weil dies gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Gegen die Bescheide vom 3. Juli 2015 hatten die Deutsche Post AG und die DHL Delivery Düsseldorf GmbH am 7. bzw. 8. Juli Eilanträge beim Verwaltungsgericht eingereicht, mit denen sie im Wesentlichen geltend machten, im Interesse ihrer Kunden müssten sie möglichst zügig den Arbeitsrückstand abbauen können. Die Kammer hat beide Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat sie in ihren Beschlüssen ausgeführt, dass mögliche Nachteile der Postkunden wegen des bereits am 8. Juni 2015 begonnenen Poststreiks überwiegend schon eingetreten und damit durch Sonntagsarbeit nicht mehr zu verhindern seien. Außerdem müsse die Allgemeinheit die nachteiligen Folgen aus einem Arbeitskampf grundsätzlich hinnehmen. Die Nachteile für die Postunternehmen hat das Gericht gegenüber dem öffentlichen Interesse am Erhalt der verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe und dem Schutz der Arbeitnehmer als weniger gewichtig angesehen.
Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.
Aktenzeichen: 15 L 2301/15 und 15 L 2312/15