Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei 149 bzw. 179 Meter hohen Windkraftanlagen in Neuss-Hoisten ist rechtswidrig. Das hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 2. Juli 2015, der den Verfahrensbeteiligten heute zugegangen ist, in einem Eilverfahren entschieden.
Den Antrag im Eilverfahren hatte ein Nachbar eingereicht, dessen Wohnhaus zu der kleineren Windkraftanlage einen Abstand von weniger als 500 Meter hat. Zuvor hatte er gegen die den Stadtwerken Neuss am 30. Januar 2015 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beiden Windkraftanlagen einen Nachbarwiderspruch erhoben. Er hatte sich unter anderem gegen die optisch bedrängende Wirkung der Anlagen gewandt und zum Vergleich die Türme des Kölner Doms herangezogen, die 157 Meter hoch sind. Seinem Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat die Kammer nun stattgegeben. Damit dürfen die Windräder vorerst nicht errichtet werden. Das Gericht hat entschieden, dass die Genehmigung rechtswidrig ist, weil die von den Anlagen ausgehende Geräuschbelastung die maßgeblichen Grenzwerte überschreitet. Nach Durchführung eines Ortstermins geht die Kammer davon aus, dass sich das Grundstück des Nachbarn in einem reinen Wohngebiet befindet. Der Richtwert der TA Lärm für nächtliche Geräuscheinwirkungen in reinen Wohngebieten beträgt 35 dB. Die Genehmigung bestimmt hingegen, dass die Immissionen am Wohnhaus des Nachbarn nachts einen Wert von 45 dB nicht überschreiten dürfen. Nach der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose ist dort eine Gesamtbelastung von 39 dB zu erwarten.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.
Aktenzeichen: 10 L 1295/15