Die Klage von Vertretern des Bürgerbegehrens „Döpps105“ gegen den Beschluss des Rates der Stadt Wuppertal vom 7. April 2014, wonach das Bürgerbegehren unzulässig sei, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 21. Mai 2015 abgewiesen.

Das Bürgerbegehren ist gegen eine Kostensteigerung bei dem Großprojekt „Neugestaltung Döppersberg“ gerichtet und hat eine Deckelung der Kosten auf 105,62 Millionen Euro zum Ziel.

Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Die drei Vertreter des Bürgerbegehrens seien nur gemeinsam zur Klage berechtigt gewesen. Dem genüge die Klage nicht, die nur mit Vollmachten von zwei Vertretern erhoben worden sei. Daher habe das Gericht nicht über die Frage zu entscheiden gehabt, ob das Bürgerbegehren zulässig sei.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich.

Aktenzeichen: 1 K 3171/14