Diese Frage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. April 2015, der den Beteiligten heute zugestellt wurde, dem Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof in Lu­xem­burg vorgelegt.

Hintergrund ist die Klage eines ehemaligen Lehrers, der von 1980 bis 1999 in Nordrhein-Westfalen - zuletzt als Oberstudienrat - tätig war. Zum 1. September 1999 nahm er eine Tätigkeit als Lehrer in Österreich auf, die er bis heute ausübt. Infolge des Wechsels nach Österreich musste er aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Bei dem nunmehr anstehenden Eintritt in den Altersruhestand erhält er keine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge nach deutschem Recht. Stattdessen ist er seinerzeit gemäß § 8 des Sozialgesetzbuchs - Sechstes Buch – (SGB VI) bei der Deutschen Rentenversicherung nachversichert worden. Anders als bei Lehrern, die vom Land im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, konnte er mit der Nachversicherung keine Versorgungsansprüche bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erwerben. Bei Erreichen der Altersgrenze wird er eine monatliche Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von rund 1.050 Euro für seine Tätigkeit in Deutschland beziehen. Würden ihm für seine Tätigkeit als beamteter Lehrer in Deutschland Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt, beliefen sich diese auf rund 2.250 Euro. Der monatliche Unterschied von rund 1.200 Euro beruht zum einen auf fehlenden Ansprüchen gegenüber der VBL, zum anderen darauf, dass Bezugspunkt für die Nachversicherung die seinerzeitigen Bruttobezüge des Klägers waren, die für ihn als beamteten Lehrer niedriger waren als die vergleichbarer angestellter Lehrer.

Das Gericht sieht darin eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) steht jeder Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch den AEUV garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.  

Nach Auffassung des Gerichts die sind die grundsätzlichen Unterschiede der Versorgungssysteme (staatliche Rentenversicherung – Beamtenversorgung) nicht geeignet, diese Beschränkung zu rechtfertigen.

Aktenzeichen: 23 K 6871/13

 

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)Artikel 45 

1. Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

2. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

3. Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.

4. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI)§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting 

(1) Versichert sind auch Personen,
1. die nachversichert sind oder
2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind. Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

2) Nachversichert werden Personen, die als
1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4. Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.