„Dügida“ darf bei heutiger Demonstration den geplanten Weg nehmen

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat soeben durch Eilbeschluss entschieden, dass der Polizeipräsident Düsseldorf nicht berechtigt ist, der „Dügida“ den Vorbeimarsch an der im Bereich der Adersstraße gelegenen marokkanisch-islamischen Moschee zu untersagen. Es sei nicht ersichtlich, dass es den Gläubigen durch den Aufzug verwehrt würde, zu dem um 19.30 Uhr beginnenden Nachtgebet in der Adersstraße zu gelangen und dort ungestört ihre Religion ausüben zu können. Der Polizeipräsident habe zudem nicht dargetan, dass es ihm mit seinen Polizeikräften nicht möglich sei, die Zugänge zu der Moschee während des Vorbeizuges - wobei es sich nach den Teilnehmerzahlen der vergangenen Wochen nur um einen kurzen Zeitraum handeln dürfte - so zu sichern, dass es weder zu Übergriffen der Versammlungsteilnehmer gegenüber den zu diesem Zeitpunkt die Moschee verlassenden Gläubigen noch zu Übergriffen dieser gegenüber den Versammlungsteilnehmern komme.

Gegen den Beschluss besteht die Beschwerdemöglichkeit beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

Aktenzeichen: 18 L 586/15