Die Klage des Vorsitzenden des salafistischen Vereins Helfen in Not gegen ein dreimonatiges Ausreiseverbot im Jahr 2013 ist unzulässig. Das hat die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf heute entschieden.
Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse daran, das Ausreiseverbot nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen. Insbesondere verneinte das Gericht sowohl eine konkrete Wiederholungsgefahr als auch ein Rehabilitationsinteresse des Klägers. Die maßgeblichen Umstände, die zu dem Ausreiseverbot geführt haben, bestünden – auch für Außenstehende erkennbar – nicht mehr fort. Der Kläger habe seit Ablauf des Ausreiseverbots mehrfach ungehindert ausreisen können, auch in die Türkei und nach Syrien. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm – ohne Hinzutreten neuer Gründe – nochmals die Ausreise aus dem Bundesgebiet untersagt werde.
Das Ausreiseverbot war im Sommer 2013 ausgesprochen worden, um eine von den Behörden befürchtete, unmittelbar bevorstehende Unterstützung terroristischer Aktivitäten durch den Kläger im türkisch-syrischen Grenzgebiet zu verhindern. Der Kläger hatte nach Verhängung des Verbots bereits erfolglos ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren betrieben.
Gegen das heutige Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gestellt werden.
Aktenzeichen: 22 K 5865/13