Das Land Nordrhein-Westfalen darf die DB Netz AG als Eigentümerin von Grundstücken, auf denen die Schienen-Trasse des Rhein-Ruhr-Express (RRX) gebaut wird, nicht für die Kosten der Kampfmittelräumung in Anspruch nehmen. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf heute entschieden. Zahlungspflichtig sei vielmehr die Bundesrepublik Deutschland, die zum Verfahren beigeladen war.
Art. 120 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Bundesrepublik die Kosten der Kampfmittelräumung auf ihren Grundstücken selbst tragen muss. Auch wenn die Bahn seit den 1990er Jahren formal privatisiert ist (Aktiengesellschaft im Eigentum des Bundes), hat die Kammer entschieden, dass über die Bahntrassen letztlich immer noch die Bundesrepublik (v.a. Eisenbahn-Bundesamt) bestimmt und die Grundstücke deswegen wie Bundeseigentum zu behandeln sind.
Die Deutsche Bahn plant derzeit den Bau des Rhein-Ruhr-Express (RRX). Für ihn werden neue Bahngleise benötigt. Die Trassengrundstücke müssen vor dem Schienenbau von Kampfmitteln (v. a. Fliegerbomben der Alliierten, „Blindgänger“) aus den beiden Weltkriegen geräumt werden. Die Bahngrundstücke, auf denen auch der RRX gebaut werden soll, waren im Zweiten Weltkrieg strategisches Ziel alliierter Bombenangriffe.
Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 6 K 7040/12