Die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann vorerst nicht neu besetzt werden. Das hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage im Eilverfahren entschieden und damit dem Antrag eines im Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerbers stattgegeben.

Die seit dem 1. Juni 2021 vakante Stelle war nach dem Abbruch eines ersten Bewerbungsverfahrens am 15. Juni 2021 erneut im Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschrieben worden. Um die Stelle hatte sich u.a. der Antragsteller, ein im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen tätiger Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 7), beworben. Nachdem der Amtsvorgänger des jetzigen Ministers der Justiz den Besetzungsvorschlag, die Stelle dem Antragsteller zu übertragen, am 16. Mai 2022 paraphiert hatte, verfügte der am 29. Juni 2022 ernannte Minister am darauffolgenden Tag, dass die Verfügung nicht weiter ausgeführt werden solle. Unter dem 13. September 2022 bewarb sich die im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen als Ministerialdirigentin (Besoldungsgruppe B 7) tätige Beigeladene. Der Minister der Justiz erstellte nach Einholung aktueller Beurteilungen am 28. März 2023 eine sogenannte Überbeurteilung für die Beigeladene. Dabei wurde diese mit „hervorragend geeignet“ beurteilt. Am 2. Mai 2023 schlug das Ministerium der Justiz vor, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen.

Der gegen diese Auswahlentscheidung gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte nun Erfolg. Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Stelle so lange nicht besetzt werden darf, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Mitbewerber hat glaubhaft gemacht, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes verletzt worden ist. Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist fehlerhaft zustande gekommen, weil sie auf einer rechtswidrigen Überbeurteilung der Beigeladenen beruht. Dem Minister der Justiz fehlte die Zuständigkeit für die Überbeurteilung der nicht in seinem Geschäftsbereich tätigen Bewerberin. Da die Auswahlentscheidung bereits aus diesem Grunde rechtswidrig ist, kam es auf die weiteren Einwände des Antragstellers nicht an. Die Kammer hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Entscheidung im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Insbesondere sieht die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine manipulative Verfahrensgestaltung. Dies gilt namentlich für die Einbeziehung der Bewerbung der Beigeladenen erst 15 Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Bei einer Bewerbungsfrist handelt es sich nämlich nicht um eine Ausschluss-, sondern um eine Ordnungsfrist, die die Einbeziehung späterer Bewerbungen noch ermöglicht. Die Unterbrechung des Besetzungsverfahrens nach Amtsantritt des jetzigen Justizministers und der nachfolgende Zeitablauf bis zur Bewerbung der Beigeladenen rechtfertigen es ebenfalls nicht, von einer einseitigen Bevorzugung ihrer Person auszugehen, zumal der Minister die Gründe für die Verzögerung nachvollziehbar geschildert hat. Schließlich stellen die dienstlichen Anlassbeurteilungen für sich gesehen (ohne Betrachtung der Überbeurteilung) eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen dar.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht werden.

Aktenzeichen: 13 L 1593/23