Für blinde und sehbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren in Nordrhein-Westfalen übernimmt das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Übertragung von verfahrensrelevanten Schriftstücken in eine für die Betroffenen wahrnehmbare Form. Nach § 191 Gerichtsverfassungsgesetz haben blinde und sehbehinderte Personen einen Anspruch darauf, dass ihnen Dokumente in einem gerichtlichen Verfahren in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren und das behördliche Bußgeldverfahren. Die Einzelheiten regelt die Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV).

Die Betroffenen können zwischen der Zugänglichmachung in schriftlicher, elektronischer, akustischer, mündlicher, fernmündlicher oder in anderer geeigneter Form wählen. Der Anspruch umfasst die Dokumente, die den Betroffenen zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind. Nicht erfasst werden den Schreiben eventuell beigefügte Zeichnungen oder von einer Behörde vorgelegte Akten.

Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht, soweit der berechtigten Person der Zugang zu den Dokumenten erleichtert und sie damit in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Auslagen werden hierfür nicht erhoben. Die Übertragung der Dokumente in eine für die Betroffenen wahrnehmbare Form erfolgt allerdings nur zusätzlich; hierdurch werden keine neuen Fristen in Gang gesetzt.

Die für das jeweilige Verfahren zuständige Stelle hat bei Bekanntwerden der Blindheit oder Sehbehinderung einer Person auf den Anspruch hinzuweisen. Der Anspruch kann in jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht werden und wird im weiteren Verfahren von Amts wegen berücksichtigt. Die berechtigte Person hat die Verpflichtung, bei der Wahrnehmung des Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Die jeweils zuständige Stelle ist unverzüglich über die Blindheit oder Sehbehinderung und darüber zu unterrichten, in welcher Form die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen.

Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht gegenüber der für das jeweilige Verfahren zuständigen Stelle. Diese kann die Zugänglichmachung nach § 8 ZMV dem Verwaltungsgericht Düsseldorf übertragen, das hierzu mit den erforderlichen technischen Einrichtungen ausgestattet worden ist, wie z.B. einem Drucker für Blindenschrift und Programmen zur Umwandlung von Schriftstücken in Audiodokumente. In einer Reihe von Verfahren ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf bereits entsprechend tätig geworden.

Sollten Sie zu dem berechtigten Personenkreis gehören und Ihren Anspruch in einem anhängigen Verfahren geltend machen wollen, setzen Sie sich bitte mit der für Ihr Verfahren zuständigen Stelle in Verbindung. Diese wird dann in Abstimmung mit dem Verwaltungsgericht Düsseldorf die weiteren Einzelheiten mit Ihnen klären.