Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte der Ganztags-Waldorfschule Duisburg mit Ablauf des 31. Juli 2023 die Betriebsgenehmigung entziehen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage im Eilverfahren entschieden und damit den Antrag des Trägervereins „Ganztags-Waldorfschule Duisburg e.V.“ abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die rechtlichen Voraussetzungen für den weiteren Betrieb der in Duisburg-Hüttenheim ansässigen Waldorfschule als Ersatzschule liegen nicht mehr vor.

Nach der Planung des Schulträgers für das kommende Schuljahr 2023/2024 sind an der Schule nicht ausreichend Lehrkräfte mit einer wissenschaftlichen Qualifikation vorhanden, die mit der von Lehrern an öffentlichen Schulen gleichwertig ist. Für die weit überwiegende Mehrzahl der an der Schule angebotenen Fächer (etwa Deutsch, Französisch, Geschichte, Sozialwissenschaften, Biologie, Physik, Religion, Musik und Chemie) ist der Unterricht durch ausreichend qualifizierte Lehrer nicht gesichert. Für weitere Fächer (etwa Mathematik) stehen zwar qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung, allerdings nicht in einem den Unterricht in allen Jahrgangsstufen absichernden Umfang.

Überdies hat die Schule bereits seit acht Jahren keine Schulleitung, die über die für diese Position notwendige Qualifikation verfügt. Vielmehr wird dieser Posten seit dem Jahr 2015 durch eine Vakanzvertretung ausgefüllt; dies ist der Bezirksregierung Düsseldorf als oberer Schulaufsichtsbehörde indes erst im vergangenen Jahr angezeigt worden.

Schließlich bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Schulträger bzw. der Vorstand des Trägervereins die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit aufweist. So ist es etwa in den vergangenen Jahren und bis heute fortwährend versäumt worden, gegenüber der Schulaufsichtsbehörde erforderliche Anträge fristgerecht zu stellen, Unterlagen vollständig einzureichen, das Amt der Schulleitung hinreichend qualifiziert zu besetzen und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. All diese Säumnisse lassen auf fehlende grundlegende Kenntnisse des Ersatzschulrechts und damit auf die fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Vorstands des Trägervereins schließen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 18 L 1545/23